Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 435 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. August 2024 Besetzung Obergerichtssuppleantin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiber Mäder Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Strafklägerin Gegenstand mehrfache Geldwäscherei Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 3. Mai 2023 (PEN 22 222) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorin- stanz) eröffnete am 3. Mai 2023 folgendes Urteil (pag. 333 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Geldwäscherei, mehrfach begangen im Zeitraum vom 29.01.2021 bis am 25.02.2021 in D.________ (Gesamtdeliktsbetrag CHF 261'045.48), und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1 + 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 422 ff. StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7'150.00 und Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 27.00, insgesamt bestimmt auf CHF 7’177.00. [Zusammenstellung der Verfahrenskosten] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’000.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6’177.00. II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5'156.05. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'184.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2 III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung werden die Zivilklagen von C.________ und der Erben bzw. Erbengemeinschaft E.________ sel. auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m Art. 16 Abs. 1 lit. e und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG) 2. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten/Berufungsführers (nachfolgend: Beschuldigter) mit Schreiben vom 10. Mai 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 341). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 13. September 2023 (pag. 353 ff.) und wurde den Parteien am 14. Sep- tember 2023 zugestellt (pag. 388 f.). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf Ziff. I. (Schuld- punkt, Strafzumessung und Kostenfolgen) und Ziff. IV. (weitere Verfügungen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 398 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 406 f.). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde festgestellt, dass F.________ und G.________ (nachfolgend: Strafklägerin 2) den Nachlass des E.________ ange- nommen haben und sie Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind. Gleich- zeitig wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, sie ohne Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Ihnen wurde eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen, wobei Schweigen als Zustimmung gewertet werde (pag. 413 ff.). Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 wurde festgestellt, dass innert Frist keine Stellungnahme eingegan- gen ist und die Strafklägerin 2 wurde, ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen, aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 421 f.). C.________ (nachfolgend: Strafklägerin) beteiligte sich am oberinstanzlichen Beru- fungsverfahren nach wie vor als Strafklägerin. Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 14. August 2024 vor der 2. Strafkammer statt (pag. 468 ff.). Die Strafklägerin blieb der Berufungsverhandlung fern. 3 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug (datie- rend vom 7. August 2024 [pag. 449]) sowie ein Leumundsbericht über den Beschul- digten inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 7. August 2024 [pag. 451 ff.]) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 470 ff.). 4. Würdigungsvorbehalt Die Kammer teilte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. August 2024 mit, sie behalte sich von Amtes wegen eine andere rechtliche Würdigung des Sachver- haltes unter dem Punkt der Gehilfenschaft zur Geldwäscherei (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 StGB) vor. Rechtsanwalt B.________ verzichtete auf Bemerkungen zu diesem Würdigungsvorbehalt (pag. 469). 5. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 487): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Mai 2023 hin- sichtlich Ziff. III. in Rechtskraft erwachsen ist. II. Herr A.________ sei freizusprechen: vom Vorwurf der Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 29.01.2021 bis 25.02.2021 in D.________ und anderswo unter Auferlegung der erst- sowie oberinstanzlichen Verfah- renskosten inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kanton Bern. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die erhobenen erkennungsdienstlichen biometrischen Daten seien zu löschen. 2. Das Honorar für die amtliche Verteidigung sei gemäss Kostennote festzusetzen. 3. Die weiteren erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge Beschränkung der Berufung des Beschuldigten hat die Kammer einzig den Schuldspruch (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung 4 (Ziff. I.1.-Ziff. 1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kostenfolgen (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Folglich ist auch über die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren neu zu befinden, da diese von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig ist. Abgesehen von den genannten Dispositivziffern ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen. Dies betrifft na- mentlich den Zivilpunkt (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenso in Rechtskraft erwachsen ist die Höhe der amtlichen Entschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Nicht der Rechtskraft zugänglich und durch die Kammer neu festzustellen sind die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf sie den Entscheid aber nicht zu dessen Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Verbot der reformatio in peius). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.4.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 357 f.; S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Vorwurf der Geldwäscherei (Ziff. I. der Anklageschrift) 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I der Anklageschrift Geldwäscherei, mehrfach be- gangen in der Zeit vom 29. Januar 2021 bis 25. Februar 2021 in D.________ und anderswo, durch folgenden Sachverhalt vorgeworfen (pag. 270 ff.): (…) indem er sein Konto bei der H.________ (Bank) (________ (IBAN)) unbekannter Täterschaft bzw. «I.________» (von ________ (Website)) für den Transfer von deliktisch erlangtem Geld zur Verfügung stellte und indem er I.________ mehrmals mittels der Fremdwartungs-Software «Anydesk» Zugang auf sein Konto bei der H.________(Bank) (CH________ (IBAN)) bzw. auf sein e-banking gab und ihr er- laubte, dort Überweisungsaufträge zu erfassen. Insbesondere begangen durch folgendes Vorgehen: Im Wissen darum, dass der Beschuldigte I.________ den Zugang zum vgt. Konto gewähren wird, liess die unbekannte Täterschaft der Vortat wiederholt Geschädigte von Betrugsdelikten (insb. angebliche Investitionen in Kryptowährungen, wobei die Geschädigten weder das investierte Geld noch den ver- sprochenen Gewinn zurückerhielten) Einzahlungen von grösseren Beträgen auf das Konto des Be- schuldigten tätigen. I.________ meldete sich anschliessend telefonisch beim Beschuldigten und gab ihm an, dass Geld auf sein Konto eingegangen sei. Daraufhin gewährte der Beschuldigte ihr jeweils 5 mittels «Anydesk» und einem 9-stelligen PIN den Zugang auf sein Bankkonto bzw. sein e-banking, woraufhin I.________ Überweisungsaufträge der einbezahlten Gelder auf verschiedene Konti im Ausland erfasste. Der Beschuldigte war während dieser Zeit ebenfalls am PC im e-banking und beobachtete die Eingaben von I.________. Nachdem der Überweisungsauftrag erfasst worden war, loggte sich I.________ aus und meldete sich der Beschuldigte wieder aus dem e-banking ab. Gegenüber der H.________(Bank) bestätigte er die Korrektheit der Überweisungen, soweit nötig. In der Folge wurden die einbezahlten Gelder durch die H.________(Bank), gemäss den erstellten e-banking-Aufträgen, ins Ausland überwiesen. Der Beschuldigte erhielt folgende Beträge auf sein vgt. Bankkonto überwiesen (insgesamt CHF 259’749.50): - CHF 43'100.00 am 29.01.2021 von J.________, ________ (Adresse); - CHF 5'320.00 am 05.02.2021 von K.________, ________ (Adresse); - CHF 16'261.50 am 08.02.2021 Vergütung von H.________ (Bank)/Rückleitung der Zahlung von EUR 15’000.00 an L.________ vom 01.02.2021; - CHF 43’000.00 am 12.02.2021 von M.________, ________ (Adresse); - CHF 14'500.00 am 18.02.2021 von J.________, ________(Adresse); - CHF 14'500.00 am 18.02.2021 von J.________, ________(Adresse); - CHF 32’500.00 am 19.02.2021 von C.________; - CHF 14'000.00 am 19.02.2021 von J.________, ________(Adresse) - CHF 5'800.00 am 19.02.2021 von J.________, ________(Adresse) - CHF 16'338.00 am 20.02.2021 Vergütung von H________ (Bank)/Rückleitung der Zahlung von EUR 15’000.00 an N.________ vom 19.02.2021; - CHF 154'430.00 am 24.02.2021 von E.________, ________ (Adresse) (recte: CHF 54'430.00); Ab dem vgt. Konto wurden anschliessend die folgenden Überweisungen getätigt (insgesamt CHF 261’063.48): - CHF 16’502.50 am 01.02.2021 an L.________, ________ (Adresse); - CHF 16’502.50 am 01.02.2021 an L.________, ________(Adresse); - CHF 11'161.50 am 02.02.2021 an L.________, ________(Adresse); - CHF 5'512.00 am 09.02.2021 an O.________, ________ (Adresse); - CHF 16’526.50 am 09.02.2021 an P.________, ________ (Adresse); - CHF 21’951.00 am 12.02.2021 an L.________, ________ (Adresse); - CHF 20'898.10 am 15.02.2021 an P.________, ________ (Adresse); - CHF 12’126.30 am 19.02.2021 an Q.________, ________ (Adresse); - CHF 32’004.70 am 19.02.2021 an P.________, ________ (Adresse); - CHF 37'662.80 am 23.02.2021 an L.________, ________(Adresse); - CHF 16'478.59 am 24.02.2021 an P.________, ________ (Adresse); - CHF 53’718.80 am 25.02.2021 an L.________, ________(Adresse) und O.________, ________(Adresse); Die Handlungen vom Beschuldigten waren geeignet, die Auffindung bzw. Einziehung von deliktischen Vermögenswerten zu vereiteln. Der Beschuldigte wusste resp. nahm mindestens in Kauf, dass die Zah- lungseingänge aufgrund von strafbaren Handlungen erfolgten. Dennoch stellte er sein Konto zur Ver- fügung bzw. gewährte er I.________ Zugang auf sein Konto bzw. sein e-banking, wodurch mit seinem Wissen und Willen die vgt. Überweisungen erfolgen konnten. 6 Er erhielt kein Entgelt für seine vgt. Handlungen bzw. erwirtschaftete dadurch keinen Gewinn. Er beging die vgt. Handlungen, weil ihm die Mitarbeiter (insb. I.________) von ________(Website) angaben, er würde danach seine eigene Investition bzw. seinen angeblichen Gewinn aus dem Handel mit Kryp- towährung ausbezahlt erhalten. 8.2 Unbestrittener Sachverhalt Die äusseren Geschehensabläufe sind unbestritten. Diesbezüglich wird auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 360 ff.; S. 8 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Bestrittener Sachverhalt Bestritten und beweismässig zu klären ist, ob der Beschuldigte wusste oder zumin- dest annehmen musste, dass die Einzahlungen, die von Privatpersonen auf sein Konto flossen, aus einer Straftat stammten und ob er es für möglich hielt und min- destens in Kauf nahm, durch sein Handeln die polizeiliche Einziehung dieser Gelder zu vereiteln oder zu erschweren. 8.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Wissen des Beschuldigten zusammengefasst zum Schluss, es bestünden keine Zweifel, dass er die deliktische Herkunft des Geldes aufgrund seiner Vorgeschichte bei «R.________ (Unternehmen)» im Zusammenhang mit der identischen Vorgehensweise von «S.________ (Unternehmen)», den verschiede- nen Unstimmigkeiten in der Vorgehensweise von «I.________», der Tatsache, dass das Geld nicht von «S.________(Unternehmen)», sondern von Privatpersonen über- wiesen wurde sowie der teilweisen Rückleitungen des Geldes auf sein persönliches Bankkonto zumindest für möglich gehalten hat (pag. 368.; S. 16 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Sie erwog weiter, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte es für möglich gehalten hat, dass mit den Transaktionen ins Ausland bezweckt wurde, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und deren Auffindung und Einziehung zu verhindern (pag. 369; S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Anbetracht seines Wis- sens und unter Berücksichtigung seiner Aussage, wonach er einfach das Geld ge- sehen und die Hoffnung auf eine Auszahlung gehabt habe, sei zudem davon auszu- gehen, dass er Letzteres auch wollte (vgl. pag. 369 f.; S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt folglich als erstellt. 8.5 Beweismittel Der Kammer liegen zur Würdigung folgende Beweismittel vor: die «Vereinbarung Kaution» vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Beschuldigten und «S.________(Unternehmen)» (pag. 112), die Belege der T.________ (Bank) vom 15. Januar 2021 (pag. 113) und vom 21. Dezember 2020 (pag. 114), die E-Mail des Beschuldigten an «I.________» vom 8. Februar 2021 sowie diejenige von «I.________» an den Beschuldigten vom 8. Dezember 2020 (pag. 115), das Schrei- ben von U.________ an den Beschuldigten vom 19. März 2021 (pag. 116), die Kon- toauszüge der H.________(Bank) vom 1. Januar 2020 bis 11. August 2021 7 (pag. 132 ff.) sowie vom 1. November 2020 bis 13. April 2021 (pag. 145 ff.), diverse weitere Bankunterlagen der H.________(Bank) (pag. 141 ff.) und die Einvernahmen des Beschuldigten vom 15. September 2021 (pag. 91 ff.), vom 18. Mai 2022 (pag. 117 ff.), vom 3. Mai 2023 (pag. 316 ff.) und vom 14. August 2024 (470 ff.). Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird bewusst verzichtet. Sofern von Relevanz, wird auf die einzelnen Beweismittel – insbesondere auch die oberinstanz- liche Einvernahme des Beschuldigten – direkt im Rahmen der nachfolgenden Be- weiswürdigung (E. II./7.6 hiernach) eingegangen. 8.6 Erwägungen der Kammer 8.6.1 Einleitende Bemerkungen Mit Blick auf den unbestritten gebliebenen objektiven Sachverhalt, konzentriert sich die nachfolgende Beweiswürdigung auf die subjektive Seite des Sachverhalts und damit insbesondere auf die Person des Beschuldigten. Den bestrittenen subjektiven Sachverhalt im Fokus, sind in der Beweiswürdigung die nachfolgenden Beweisfra- gen zu klären: • Wusste der Beschuldigte, dass die Gelder, welche auf sein Konto flossen, deliktischer Herkunft waren? • Wusste der Beschuldigte, dass er durch seine Handlungen (vgl. unbestritte- ner Sachverhalt; pag. 360 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) Geld ins Ausland überwies und er damit die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung resp. die Einziehung des Geldes möglicherweise verei- telte? • Wollte der Beschuldigte, dass durch seine Handlungen Geld deliktischer Her- kunft ins Ausland überwiesen wird und die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung resp. die Einziehung des Geldes möglicherweise nicht mehr mög- lich ist? Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Kammer mit der Vorin- stanz einig ist, wenn diese erwägt, die Erzählungen des Beschuldigten betreffend seine eigenen Investitionen in Kryptowährungen und den objektiven Tathergang seien grundsätzlich glaubhaft (vgl. pag. 364; S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 8.6.2 Zur Person des Beschuldigten Es kann grundsätzlich auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (pag. 363; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass das ________ (Unternehmen) des Beschuldig- ten ein in der Region gut verankertes Unternehmen ist (pag. 453), das nicht nur Ta- gesfahrten in der Schweiz, sondern auch solche ins Ausland angeboten hat (pag. 479, Z. 1 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte mit Blick auf seine Tätigkeit im ________(Unternehmen), dass er dort grösstenteils (rund 80 %) am Fahren war (pag. 471, Z. 32 f.; pag. 472, Z. 8 ff.), aber die Zahlungen auch in seiner Verantwortung lagen und hauptsächlich er diese gemacht habe (pag. 472, Z. 5 f.). Auf Frage führte der Beschuldigte aus, seine Com- 8 puterkenntnisse seien nicht speziell (pag. 472, Z. 15 f.). Wie den Aussagen aber ebenfalls entnommen werden kann, scheinen diese dafür gereicht zu haben, dass der Beschuldigte die Zahlungen hauptsächlich über das E-Banking tätigen konnte und somit über diesbezügliche Kenntnisse verfügte (pag. 472, Z. 2 f.). Auch das Be- nutzen der Suchmaschine «Google» beherrscht der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen (pag. 478, Z. 10 ff.). Bezüglich Kryptowährungen führte er aus, er habe sich über das Internet ein wenig schlau gemacht, schätze sein Wissen aber als schlecht ein (pag. 95, Z. 133 ff.). Er konnte nicht beantworten, was ein sog. «Wallet» ist (pag. 95, Z. 157 f.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe nichts über die Gefahren des Bitcoins gelesen (pag. 478, Z. 25 f.). Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er nur ein schlechtes Wissen bezüg- lich Kryptowährungen habe, sind glaubhaft, zumal er nicht einmal wusste, was ein sog. «Wallet» ist. Die Kammer schliesst aus den Aussagen des Beschuldigten, dass dieser weiss, wie man Geschäfte führt und durchaus auch über Grundkenntnisse bei Finanztransaktionen – insbesondere auch über das E-Banking – verfügt. Er ist zu- dem damit vertraut, über das Internet Suchanfragen zu Themen zu stellen und hier- durch an Informationen zu gelangen. Selbst wenn der Beschuldigte über keine ent- sprechende Ausbildung verfügt (vgl. pag. 363; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung), war er fähig ein eigenes Unternehmen erfolgreich aufzubauen und dieses selbst zu führen. 8.6.3 Zum Wissen des Beschuldigten über die Herkunft des Geldes Zur Vorgeschichte mit «R.________(Unternehmen)» sowie den diesbezüglichen Er- fahrungen des Beschuldigten mit Kryptowährungen hat die Vorinstanz was folgt er- wogen (pag. 363 f.; S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte kam aufgrund von Werbungen rund um Kryptowährungen auf die Idee, in diese zu investieren. Dabei stiess er im Internet auf «R.________(Unternehmen)» (p. 93 Z. 40 f.). Er habe bei «R.________(Unternehmen)» zunächst CHF 9'000.00 investiert, woraufhin ihm ein «Betreuer» zuge- teilt worden sei (p. 93 Z. 41 ff.). Nach Angaben dieses «Betreuers» sei seine Investition in Kryp- towährungen auf CHF 16'000.00 gestiegen, weswegen der Beschuldigte einen Teil des Geldes wieder habe beziehen wollen (p. 93 Z. 47 f.). Der «Betreuer» habe dem Beschuldigten daraufhin jedoch mit- geteilt, dass er CHF 5'000.00 einzahlen müsse, ansonsten das Geld wieder weg sei (p. 93 Z. 50 f.). Der Beschuldigte habe diesen Betrag allerdings nicht bezahlen können und daraufhin sei das Geld bis auf CHF 500.00 weg gewesen (p. 93 Z. 51 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen und in den nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen sein. Zur Kontaktaufnahme durch «S.________(Unternehmen)» führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2021 aus, der Erstkontakt sei tele- fonisch durch einen V.________ erfolgt. Er sei dann bei «S.________(Unterneh- men)» eingestiegen (pag. 93, Z. 52 f.; pag. 96, Z. 182 f.). «I.________» von «S.________(Unternehmen)» habe sich später telefonisch bei ihm gemeldet und er- wähnt, die verlorenen CHF 16'000.00 würden kein Problem sein und man könne die- ses Geld zurückholen. Hierfür müsse er aber eine Kaution von CHF 4'000.00 ent- richten, wobei er diesen Betrag zurückerhalten werde. Dies sei – so der Beschuldigte 9 – aber nie geschehen. «I.________» habe ausgeführt, es müsse zügig gehen, bevor diese Verbrecher, das Geld holen würden (pag. 93, Z. 59 ff.; vgl. auch pag. 320 f., Z. 46 ff.). Man habe ihm später gesagt, die Währung sei erneut gestiegen und ihn aufgefordert erneut einen Betrag von CHF 5'000.00 zu bezahlen. So sei es immer weiter gegangen. Anfang Januar habe sich «I.________» erneut bei ihm gemeldet und ihm gesagt, seine Anlage in Bitcoins seien auf EUR 95'000.00 gestiegen und er müsse darauf nun Steuern und erneut etwas für die Bank entrichten. Dies sei das erste Mal gewesen, dass er gesagt habe, er habe kein Geld mehr. «I.________» habe daraufhin angegeben, dies sei kein Problem, denn sie könne ihm den Betrag vorausbezahlen (pag. 93, Z. 59-73; pag. 118, Z. 35-40; pag. 318 f., Z. 46 ff.; pag. 472 f., Z. 45 ff.). Der Beschuldigte verneinte anlässlich der Einvernahme bei der Vorinstanz die Frage, ob er eine der Firmen («R.________(Unternehmen)» oder «S.________(Unternehmen)») jemals überprüft habe. «I.________» sei ihm seriös vorgekommen und es habe ihn auch nicht stutzig gemacht, dass «S.________(Un- ternehmen)» vom Verlust, den er bei einer anderen Firma gemacht hat, gewusst habe (pag. 319, Z. 23 f. und Z. 41 ff.). Der Beschuldigte konnte sich vor der Vorin- stanz nicht mehr daran erinnern, wie ihm dieses Wissen von «S.________(Unter- nehmen)» erklärt worden sei (pag. 320, Z. 1 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Be- rufungsverhandlung führte er hierzu aus, die Personen hätten Ausdrücke gebraucht und gesagt, sie würden sehen, wenn jemand Geld verliert und sie seien da, um zu helfen (pag. 473, Z. 9 ff.). Der hiervor thematisierte Sachverhaltskomplex bildet zwar nicht Gegenstand des an- geklagten Sachverhalts (vgl. E. II./8.1 hiervor). Trotzdem ist er nach Auffassung der Kammer ein Mosaikstein, der sich – zusammen mit den noch zu thematisierenden Elementen – zu einem schlüssigen Gesamtbild fügen lässt. Bereits aufgrund der Vor- geschichte mit «R.________(Unternehmen)» hätte der Beschuldigte nach Auffas- sung der Kammer skeptisch sein müssen, da er dort viel Geld verloren hatte. Trotz der zu erwartenden Vorsicht gelang es «S.________(Unternehmen)», den Beschul- digten zu neuen Investitionen zu bewegen. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, mag es dem Beschuldigten zwar zu Beginn nicht bewusst gewesen sein, dass es sich bei «S.________(Unternehmen)» ebenfalls um Betrüger handelt (vgl. hierzu pag. 366; S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von ihm zunächst ge- leistete Anzahlung von CHF 4'000.00 wurde aber – trotz diesbezüglicher Verspre- chen (vgl. pag. 93, Z. 62 ff.; pag. 112) – nicht zurückbezahlt. «S.________(Unter- nehmen)» ging zudem praktisch identisch vor, wie «R.________(Unternehmen)». Die Kammer kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte bereits an dieser Stelle bewusst seine Augen verschloss, weil er das verlorene Geld zurückwollte. Dies war sein primäres Motiv, um bei «S.________(Unternehmen)» einzusteigen. Damit lässt sich auch begründen, weshalb der Beschuldigte nie konkret nachfragte, wie «S.________(Unternehmen)» von seinem Verlust bei «R.________(Unternehmen)» erfahren hatte. Ihm war das schlicht egal, denn er wollte die verlorenen CHF 16'000.00 zurückholen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte sich vorgängig im Internet über «S.________(Un- ternehmen)» informiert hätte. So ist der Beschuldigte doch eine Person, die mitten im Leben steht. Er war fähig, ein eigenes Unternehmen aufzubauen und dieses er- folgreich zu führen. Nach Auffassung der Kammer informierte er sich nicht genauer 10 über «S.________(Unternehmen)», weil sich der Gedanke, das verlorene Geld zurückholen zu können, derart in den Vordergrund drängte. Auch sonst hätte die gesamte Vorgehensweise von «S.________(Unternehmen)» den Beschuldigten bereits vorgängig stutzig machen müssen. Der Beschuldigte hat von «S.________(Unternehmen)» verschiedene Dokumente erhalten. Die Vorin- stanz führt diesbezüglich Folgendes aus (pag. 366 f.; S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei den Dokumenten, welche der Beschuldigte von der unbekannten Täterschaft bekommen hat, han- delt es sich zudem offenkundig um unechte Dokumente. Aus der «Vereinbarung Kaution» vom 16.02.2020 (recte: 16.12.2020) geht hervor, dass «S.________(Unternehmen)» seinen Sitz angeblich im Vereinigten Königreich in Wien habe und der angebliche Notariatsstempel stammt von einem Notar aus Tallinn, Estland, (p. 112). Die angeblichen Schreiben der ________ (Bank) aus London vom 15.01.2021 und vom 21.12.2020 zeigen die angeblichen Zahlungsaufträge (p. 113 f.). Es muss den Beschuldigten stutzig gemacht haben, dass auf diesen Dokumenten Angaben verschiedener Länder gemacht wurden und sich daraus kein einheitliches Bild ergibt. Es ergibt keinen Sinn, dass eine Bank aus London sich melden würde betreffend eine Investition bei «S.________(Unternehmen)», welche ihren angeblichen Sitz in Wien in Österreich hat, und ein Notar aus Estland die Vereinbarung beglaubigt. Die Kammer ist – anders als die Vorinstanz – der Ansicht, dass ein juristischer Laie aufgrund der Dokumente nicht direkt Zweifel haben musste. So erweckt eine genaue Betrachtung der Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwar gewisse Zweifel an de- ren Echtheit; insbesondere an der Echtheit der notariellen Beglaubigung. Trotzdem wirkt sie bei kurzer Betrachtung – vor allem aus dem Blickwinkel eines Laien – in sich stimmig. Beim Beschuldigten ist das Gesagte jedoch etwas zu relativieren. Nachdem er bei einer ersten vermeintlichen Kryptobörse selbst Geschädigter betrü- gerischer Machenschaften war, wäre von ihm – wie bereits ausgeführt – eine gestei- gerte Aufmerksamkeit zu erwarten gewesen. Auch hier zeigt die Verhaltensweise des Beschuldigten, dass für ihn die Rückerlangung des Geldes im Vordergrund stand. Er sagte auf Vorhalt der Vereinbarung denn auch aus, er habe den Stempel des Notars nicht gesehen und nun den Eindruck, dieser wirke nicht seriös (pag. 96, Z. 198 ff.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach ihn all diese Merkmale über- haupt nicht stutzig gemacht hätten (vgl. pag.32, Z. 27-33), ist folglich vor dem Hin- tergrund zu betrachten, dass er diesen Elementen bewusst keine Aufmerksamkeit schenkte. Weiter erstaunt, dass der Beschuldigte sich damit abfand, immer wieder Geld ein- zahlen zu müssen, ohne dabei skeptisch zu werden. So wurde ihm die Kaution von CHF 4'000.00 – wie bereits erwähnt – nicht zurückerstattet, obwohl dies in der Ver- einbarung vom 16. Dezember 2020 steht und auch mündlich so abgemacht wurde (vgl. pag. 112). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme führte der Beschul- digte hierzu aus, er habe nachgefragt, wann die Auszahlungen kommen würden. Man habe ihm daraufhin mitgeteilt, man müsse noch dies und das abklären (pag. 473, Z. 22 ff.). Auf Frage, ob er den Stand des Bitcoins auf Google jeweils über- prüft habe, führte er aus, er habe dies in der Kurve gesehen, die «I.________» hatte. Man habe auch im Fernseher und Radio mitverfolgen können, dass der Bitcoin ge- stiegen sei (pag. 480, Z. 11 ff.). Dies zeigt nach Auffassung der Kammer ebenfalls, dass es dem Beschuldigten vordergründig darum ging, an Geld zu gelangen. In sei- 11 nen Erstaussagen anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2021 führte er weiter aus, er habe immer telefonischen Kontakt gehabt. Er habe aber einmal ver- sucht zurückzurufen, aber es sei nur die Combox gekommen. Sie hätten stets von anderen Nummern angerufen, obwohl es immer dieselbe Person gewesen sei (pag. 95, Z. 173 ff.). Dieses Vorgehen zeuge – im Nachhinein – nicht von Seriosität (pag. 96, Z. 178 f.). Unter all diesen Umständen drängten sich nach Auffassung der Kammer beim Beschuldigten bereits zu diesem Zeitpunkt ernsthafte Zweifel an der Seriosität von «S.________(Unternehmen)» auf. Zum weiteren Sachverhaltsverlauf und damit zum angeklagten Sachverhalt sagte der Beschuldigte was folgt aus: Nachdem «I.________» ihm gesagt habe, sie könne ihm das Geld vorschiessen, seien Einzahlungen von Privatpersonen auf sein Bank- konto bei der H.________(Bank) gemacht worden. «I.________» habe sich immer wieder telefonisch bei ihm gemeldet und ihn aufgefordert auf «Anydesk» zu gehen. Mittels eines neunstelligen PIN habe er ihr sodann Zugang auf seinen Bildschirm bzw. sein E-Banking gewährt und sie habe in der Folge Überweisungen getätigt (pag. 93, Z. 72-76; pag. 119, Z. 56 ff.). Auf Frage nach dem detaillierten Ablauf führte der Beschuldigte aus, ihm sei jeweils das Geld gutgeschrieben worden und «I.________» habe ihn noch am gleichen Tag angerufen und sich erkundigt, ob das Geld gekommen sei. Danach habe er ihr den Zugang per «Anydesk» gewährt und sie habe Überweisungen getätigt. Dies sei immer genau so abgelaufen (pag. 97, Z. 259 ff.). Das Vorgehen mittels «Anydesk» sei die Idee von «I.________» gewesen (pag. 98, Z. 279 ff.). Die Kammer kommt zum Schluss, dass dieses Vorgehen äus- serst unüblich ist. Durch diese Vorgehensweise musste der Beschuldigte «S.________(Unternehmen)» keine Vollmacht für den Zugriff auf sein Bankkonto er- teilen, sondern «I.________» konnte direkt Überweisungen vom Bankkonto des Be- schuldigten aus tätigen. Dass dieses Vorgehen nicht üblich ist, führte der Beschul- digte auf Frage, ob dies seiner bisherigen Lebenserfahrung entspreche, denn auch gleich selbst aus (vgl. pag. 98, Z. 284 ff.). Er gab gleichzeitig auch den Grund zu Protokoll, wieso er sich auf so etwas eingelassen habe. Er habe die EUR 95'000.00 und später die EUR 270'000.00 gesehen und gewollt, dass die Auszahlung stattfin- det (pag. 98, Z. 289 f.). Damit konfrontiert, dass dieses Vorgehen aus Sicht der Po- lizei absolut lebensfremd sei und sie der Ansicht seien, es hätte ihm auffallen müs- sen, ergänzte der Beschuldigte, er sei einfach zu blauäugig gewesen und habe es vermutlich auch nicht sehen wollen (pag. 98, Z. 296 ff.). Nach Ansicht der Kammer weckte diese Vorgehensweise beim Beschuldigten weitere Skepsis. Er rückte seine Bedenken jedoch zur Seite und stellte die potenzielle Auszahlung des Geldes erneut in den Vordergrund. Da auf dem Bankkonto des Beschuldigten nicht viel Geld vor- handen war, ging er – im Vergleich zum möglichen Gewinn – ein vernachlässigbares Risiko ein, eigenes Geld zu verlieren. Die Gewährung des Zugriffs auf das eigene Bankkonto mittels «Anydesk» wiegt nach Auffassung der Kammer zwar weniger schwer als das Ausstellen einer Vollmacht für das Bankkonto, nichtsdestotrotz er- achtet die Kammer die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich überhaupt keine Gedanken gemacht und gedacht habe, dies laufe bei Bitcoins so (pag. 123, Z. 212 f.), als unglaubhaft. Unter diesen Umständen müssen bei ihm Zweifel aufge- kommen sein. 12 Die Möglichkeit, dass das Geld deliktischer Herkunft war, musste dem Beschuldigten auch aus einem anderen Grund klar sein. Das Geld, welches zunächst auf sein Bankkonto bei der H.________(Bank) floss, bevor es weiterüberwiesen wurde, stammte nämlich von Privatpersonen, die dem Beschuldigten gänzlich unbekannt waren (vgl. pag. 99, Z. 328). Dies bemerkte der Beschuldigte von Beginn an. So führte er zwar aus, er habe nie gewusst, woher das Geld kommt (pag. 122, Z. 171 f.). Er ergänzte aber zugleich, bei der Bankeinzahlung habe er dies dann gesehen (pag. 122, Z. 172 f.). Dass er sich keine Gedanken gemacht habe, woher das Geld kommt, weil der Auftrag ja von «S.________(Unternehmen)» gekommen sei (vgl. pag. 122, Z. 173 f.), ist nicht glaubhaft. Der Beschuldigte führte anlässlich der obe- rinstanzlichen Berufungsverhandlung nämlich aus, er habe gesehen, dass das Geld von «besser angestellten» Personen gekommen sei (pag. 479, Z. 12 ff.). Auf Frage, wie er zu dieser Schlussfolgerung kommt, antwortete er, er habe eine Google-Such- anfrage nach J.________ getätigt (pag. 479, Z. 21-26). Wie dem Kontoauszug der H.________(Bank) entnommen werden kann, ist J.________ die erste Privatperson, welche mit Zahlung vom 29. Januar 2021 (Valuta) einen Betrag von CHF 43'100.00 auf das Konto des Beschuldigten überwies (pag. 107). Für die Kammer ist damit evi- dent, dass der Beschuldigte eben gerade doch Zweifel über «S.________(Unterneh- men)» aber auch über die Herkunft des Geldes hegte. Ansonsten hätte er nicht re- cherchiert, wer J.________ ist. Spätestens hier hätte der Beschuldigte hellhörig wer- den müssen. Auf Frage, wieso er das Ganze nie hinterfragt habe, antwortete er wie folgt: «Phuu. Ich dachte vor allem, dass ja nicht mein Geld herumgeschoben wird. Ich hätte es ja gar nicht gehabt. Ich hoffte bis zuletzt, dass sie gesagte hätte, dass nur noch eine Zahlung fällig sei und ich dann die Auszahlung bekommen würde.» (pag. 102, Z. 501-504). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhand- lung bestätigte er dies dahingehend, als dass er nie nachgeschaut habe, was mit dem Geld genau geschehen sei. Er habe immer gehofft, dass es einmal zur Auszah- lung kommt (pag. 476, Z. 37-42). Auch diese Aussage belegt das Motiv des Beschul- digten und zeigt auf, dass ihm die Herkunft des Geldes gleichgültig war. Der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf das ________ (Bankkonto) des Beschul- digten belief sich unbestrittenermassen insgesamt auf CHF 259'749.50. Hierzu sagte der Beschuldigte aus, dies sei ein wahnsinniger Betrag. Er habe dies gar nicht realisiert (pag. 102, Z. 514-518). Auch diese Aussage legt nahe, dass der Beschul- digte seine Augen bewusst verschlossen hat. Nach Auffassung der Kammer war ihm schlicht egal, woher das Geld kam, solange für ihn am Ende eine Auszahlung resul- tierte. Der Beschuldigte hatte denn auch keine Erklärung dafür, wieso die Vor- schüsse für angebliche Steuern und Abgaben praktisch gleich hoch gewesen wären, wie sein potenzieller Gewinn von EUR 270'000.00 (pag. 476, Z. 9 ff.). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten bzgl. sein Wissen über die deliktische Herkunft des Geldes nicht glaubhaft sind. Vielmehr drängte sich diese Tatsache dem Beschuldig- ten gerade zu auf. Ihm war schlicht egal, woher das Geld kam, solange für ihn am Ende eine Auszahlung resultieren würde. 13 8.6.4 Zum Wissen des Beschuldigten über die Konsequenzen seiner Handlungen Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte es für möglich hielt, dass durch die Trans- aktionen auf ausländische Bankkonti die Ermittlung der Herkunft des Geldes vereitelt und deren Auffindung und Einziehung verhindert wird. Zu den Zahlungen ins Ausland führte der Beschuldigte aus, «I.________» habe ge- sagt, dies seien Banken, mit denen sie arbeitet. Er habe sich nicht gefragt, wieso das Geld ins Ausland ging. Bei einer Überweisung sei das Geld zurückgekommen. «I.________» habe ihm erklärt, dass das Geld auf eine Zwischenbank gegangen sei. Diese prüfe, ob es sauber sei (pag. 99, Z. 368 f.; pag. 119, Z. 78 ff.; pag. 323, Z. 37- 42). Diese Aussage ist in zweierlei Hinsicht unglaubhaft: Gemäss eigener Aussage sah der Beschuldigte jeweils, an wen die Zahlungen getätigt wurden (pag. 122, Z. 197 f.). Den Kontoauszügen der H.________(Bank) ist zu entnehmen, dass die Zahlungen an Unternehmen wie die «L.________», «O.________», «P.________» sowie «Q.________» gingen (pag. 133 ff.). Die Kam- mer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach äussert unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte tatsächlich dachte, die Zahlungen würden an Kryptobanken gehen (vgl. pag. 369; S. 17 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Firmen der Zahlungsempfänger deuten weder auf Banken noch auf staatliche Institutionen hin, an die üblicherweise Steuern zu entrichten wären. Beim Beschuldigten, der diese Firmen gemäss eigenen Aussagen wahrgenommen hat, mussten unter diesen Um- ständen Zweifel aufkommen. Seine Aussage, wonach er sich nicht darüber gewun- dert habe, dass die Firmen nicht nach Banken oder staatlichen Institutionen geklun- gen hätten (pag. 475, Z. 35 ff.), erscheint vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben kaum Englisch spricht (pag. 472, Z. 18 f.). Auch ohne entsprechende Sprachkennt- nisse ist evident, dass es sich weder um Banken noch staatliche Institutionen han- delte. Ohnehin musste der Beschuldigte sich fragen, wieso diese Zahlungen nicht direkt von «S.________(Unternehmen)» an die angeblichen Kryptobanken gingen. Hierzu führte er erneut aus, er hätte sich nicht gross Gedanken gemacht und das Gefühl gehabt, es müsse so sein (pag. 475, Z. 1 ff.). Ausserdem ist den Kontoauszügen zu entnehmen, dass zwei Zahlungen (vom 1. Fe- bruar 2021 an die L.________. über einen Betrag von CHF 16'520.50 [rückgeleitet am 8. Februar 2021] sowie vom 19. Februar 2021 an die X.________ über einen Betrag von EUR 15'000.00 [rückgeleitet am 22. Februar 2021; pag. 133 und pag. 135]) zunächst auf das Konto des Beschuldigten rückgeleitet wurden. «I.________» habe ihm gesagt, dies sei, weil das Geld zunächst auf eine Zwischen- bank gegangen sei, welche geprüft habe, ob es sauber sei (vgl. Erwägungen hier- vor). Nach Auffassung der Kammer hätte den Beschuldigten diese Rückleitung des Geldes sowie die fadenscheinige Begründung von «I.________» stutzig machen müssen. Spätestens als ihn die H.________(Bank) über die Rückleitung des Geldes informierte (vgl. pag. 99, Z. 372 ff.), hätte der Beschuldigte misstrauisch werden müssen. Auch hier zeigte er aber kein gesteigertes Interesse, sondern machte im gleichen Schema weiter, sodass «I.________» das Geld schliesslich erneut über- weisen konnte (vgl. pag. 100, Z. 378 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung führte er ausdrücklich aus, er habe die Information von «I.________» 14 der H.________(Bank) nicht weitergeleitet. Die nächste Zahlung habe funktioniert (pag. 476, Z. 1 f.). Der Beschuldigte führte weiter aus, er sei von der H.________(Bank) einmal kontaktiert und gefragt worden, ob die Zahlungen so kor- rekt seien. Dies habe er sodann bestätigt (pag. 122 f., Z. 202 ff.). Danach gefragt, ob ihm die Nachfrage seitens der Bank nicht seltsam vorgekommen sei, sagte er aus, dies sei schwer zu sagen. Er habe sich keine Gedanken gemacht. Es sei ihm nicht seltsam vorgekommen (pag. 477, Z. 1 ff.). Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Be- schuldigten, wonach er davon ausgegangen sei, die Transaktionen hätten zur Be- zahlung von Steuern und Gebühren an Kryptobanken dienen sollen, nicht schlüssig sind. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere auch der Vor- geschichte mit «R.________(Unternehmen)», ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte es zumindest für möglich hielt, dass mit den Transaktionen ins Ausland bezweckt wurde, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und deren Auffindung und Einziehung zu verhindern. 8.6.5 Zum Willen des Beschuldigten Zur Frage, ob der Beschuldigte wollte, dass durch seine Handlungen Geld delikti- scher Herkunft ins Ausland überwiesen wird und die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung resp. die Einziehung des Geldes möglicherweise nicht mehr möglich ist, kann vorab auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 369 f.; S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wer in Anbetracht des Wissens um die möglicherweise deliktische Herkunft der Gelder und die mögli- chen Folgen der Auslandüberweisungen solche ermöglicht, indem er sein Bankkonto ohne weitere Nachforschungen hierfür zur Verfügung stellt, nimmt in Kauf, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von deliktischen Vermögenswerten zu vereiteln. Aus den Aussagen des Beschul- digten geht hervor, dass sich dieser erhofft hatte, sein Geld, welches er durch Investitionen bei «R.________(Unternehmen)» sowie durch die Bezahlung angeblicher Gebühren bei «S.________(Un- ternehmen)» verloren hatte, wieder zurückbekommt. So führte der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme am 15.09.2021 aus: «Ich sah einfach das Geld, bei welchem ich die Hoffnung auf eine Auszahlung hatte» (p. 98 Z. 302). Dass weitere Personen geschädigt werden könnten resp. bereits Opfer von Betrug hätten geworden sein können, war ihm insofern egal. Für den Beschuldigten stand die Wiedererlangung seines Geldes im Vordergrund. Entsprechend gab er bei der polizeilichen Einver- nahme auf Frage, wieso er das Ganze nicht hinterfragt habe, zu Protokoll: «Phuu. Ich dachte vor allem, dass ja nicht mein Geld herumgeschoben wird. Ich hätte es ja gar nicht gehabt.» (p. 102 Z. 502 ff.). Weiter sagte der Beschuldigte aus: «Ich sah die EUR 95'000.0 danach die EUR 270'000.00. Ich wollte, dass die Auszahlung stattfindet.» (p. 98 Z. 289 ff.). Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Der Beschuldigte war bezüglich dieser Punkte schlicht gleichgültig. Er machte mit, um sein Ziel – eine Auszahlung – zu erreichen. So führte er denn auch aus, EUR 270'000.00 seien halt schon ein Be- trag, der zum Weitermachen animiere (pag. 94, Z. 101 f.). 8.7 Beantwortung der Beweisfragen Die Kammer kommt folglich zum Schluss, dass dem Beschuldigten unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände klar sein musste, dass die Gelder deliktischer Her- kunft sein könnten. Seine Aussagen sind grundsätzlich nicht unglaubhaft, sondern 15 er verschwieg einfach konstant die bei ihm vorhandenen Zweifel. Er nahm damit be- wusst in Kauf, dass die Gelder deliktischer Herkunft sein könnten und zeigte sich diesbezüglich gleichgültig. Da die Einzahlungen auf das Konto des Beschuldigten von Privatpersonen stamm- ten und das Geld schliesslich an Firmen ins Ausland überwiesen wurde, nahm der Beschuldigte auch in Kauf, dass damit die Auffindung und Einziehung von Vermögen deliktischer Herkunft erschwert wird. Die konkreten Gesamtumstände lassen nach Auffassung der Kammer keinen anderen Schluss zu. Auch wenn dies nicht sein primäres Ziel war, zeigte er sich diesbezüglich gleichgültig. Sein Ziel war es, am Schluss eine Auszahlung zu erhalten. III. Rechtliche Würdigung 9. Theoretische Grundlagen Es wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 370 ff.; S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass die Abgrenzung zwi- schen Handlung und Unterlassung im strafrechtlichen Sinne im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen ist. Demnach ist immer zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Da- bei sind nur solche Handlungen zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den tatbestandsmässigen Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten, mithin nicht auch solche Handlungen, welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben (Urteil des BGer 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.2). Ein vollendeter tauglicher Versuch ist bei der Geldwäscherei als schlichtem Tätigkeitsdelikt zudem nicht mög- lich (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Täter muss bei der Geldwäscherei nicht wissen, welche Vortat begangen wurde, solange er davon ausgeht, dass eine relevante Vortat vorliegt. In extremis kann vom modus operandi auf den Ursprung der Werte aus einer Vortrat geschlossen werden (PIETH MARK, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 36 zu Art. 305bis). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs aus- gelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2.). Mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist zudem zu beachten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand eventualvorsätzlich handelt, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und dennoch handelt, weil er den Erfolg an sich in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Fahrlässig handelt hingegen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig unvorsichtig ist, wer die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- 16 sen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der eventualvorsätzlich und der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen gleichermassen um die Möglichkeit des Erfolgs- eintritts resp. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wis- sensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig han- delnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfül- lung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvor- sätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, will ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, auch wenn er nicht das direkte Ziel seines Han- delns ist (vgl. Urteil des BGer 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.5). 10. Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ führte namens des Beschuldigten im Wesentlichen aus, damit der Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt sei, müsse der Täter eine Handlung vornehmen, die geeignet sei, die Einziehung von dreckigen Vermögenswerten zu verhindern. Er müsse wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen, wobei mindestens Eventualvorsatz erforderlich sei. Die zen- trale Frage sei vorliegend, ob der Beschuldigte habe wissen müssen, dass die Zah- lungen aus Verbrechen stammten. Der Unterschied zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sei auf der Willensseite auszumachen. Bei Ersterem werde der Erfolg billigend in Kauf genommen. Die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässig- keit sei sehr schmal. Bei dieser wolle man den Eintritt des Erfolgs nicht; man bleibe nicht gleichgültig. Vielmehr vertraue man zu Unrecht darauf, dass der Erfolg nicht eintreten werde. Der Beschuldigte habe voll und ganz an das von «I.________» er- richtete Lügengebäude geglaubt und zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, dass er ausgenutzt werden könnte. Die Zahlungen seien von «I.________» und nicht dem Beschuldigten ausgeführt worden. Dieser habe lediglich sein Konto zur Verfügung gestellt. Ein Wissen könne ihm schlicht nicht unterstellt werden. Der subjektive Tat- bestand sei folglich nicht erfüllt. Ausserdem sei das reine Login in das E-Banking keine Geldwäschereihandlung. Das Bundesgericht habe zwar in BGE 136 IV 188 bejaht, dass Geldwäscherei auch durch Unterlassen begangen werden könne. Dies sei jedoch nur dann strafbar, wenn es ein echtes Unterlassungsdelikt sei. Ohnehin habe der Beschuldigte keine Garantenstellung innegehabt. Mangels Vorsatzes sei auch eine Gehilfenschaft zu verneinen (pag. 483 f.). 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Objektiver Tatbestand Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 372 f.; S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Übersicht halber werden diese im Nachfolgenden wiedergegeben: Vorab ist anzumerken, dass der objektive Tatbestand auch von der Verteidigung des Beschuldigten als erfüllt erachtet wird (p. 325). 17 Bei den auf dem Konto der Beschuldigten gutgeschriebenen CHF 259’749.50 handelt es sich um Ver- mögenswerte, die (aller Wahrscheinlichkeit nach gewerbsmässigen) Betrügen (Art. 146 StGB) entstam- men, begangen durch eine unbekannte Täterschaft. Die Strafandrohung für den Betrug beträgt Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren, bei gewerbsmässigem Betrug sogar bis zu 10 Jahren. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB handelt es sich bei den Vortaten demzufolge in jedem Fall um Verbrechen. Das Tatobjekt ist also gegeben. Mit den ermöglichten Transaktionen des Geldes auf die verschiedenen ausländischen Kontos liegt eine Handlung vor, die geeignet war, die Einziehung des Geldes zu verhindern bzw. zu vereiteln. Der «paper trail» wurde nicht gewahrt, weil unklar ist, um wen es sich bei den Empfängern tatsächlich handelt. Weiter ist auch zu vermuten, dass die Herkunft der Gelder nach der Überweisung weiter verschleiert wurde. Es bleibt zu prüfen, ob es sich bei der Tathandlung des Beschuldigten um aktives Tun oder um Unter- lassen handelte. Vorliegend hat der Beschuldigte «I.________» mittels der Software «Anydesk» Zugriff auf sein Konto gewährt, damit diese die Überweisungen tätigen konnte. Ohne die Zurverfügungstellung seines Bankkontos wäre der Taterfolg nicht eingetroffen und somit stehen seine Tathandlungen in ei- nem natürlichen Kausalzusammenhang zum Taterfolg. Nach dem Gesagten ist vorliegend von einem aktiven Tun auszugehen. Schliesslich ist auch die Akzessorietät der Geldwäscherei gegeben. Beim Anlagebetrug der unbekann- ten Täterschaft handelt es sich um eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Vortat, welche mit den Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten direkt in Verbindung stehen. Es ist unerheblich, dass die Täter und die genauen Umstände der Vortat(en) dem Gericht nicht bekannt sind. Diese Erwägungen sind in dreierlei Hinsicht zu ergänzen resp. zu korrigieren: Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Geldwäscherei in einem Gesamtdeliktsbetrag von CHF 261'045.48. Zur Berechnung des Deliktsbetra- ges stellte sie auf die gesamthaft getätigten Überweisungen des Beschuldigten ab (vgl. pag. 361 f.; S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kommt aus den nachfolgenden Gründen auf eine Gesamtdeliktssumme von CHF 259'038.30: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erhielt der Beschuldigte die folgenden Geld- beträge auf sein Bankkonto überwiesen (insgesamt CHF 259'749.50; pag. 360 f.; S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): - CHF 43’100.00 am 29.01.2021 von J.________, ________(Adresse) (p.98 Z. 316 ff.; p. 132); - CHF 5’320.00 am 05.02.2021 von K.________, ________(Adresse) (p. 99 Z. 358 ff.; p. 133); - CHF 16’261.50 am 08.02.2021 Vergütung von H________(Bank)/Rückleitung der Zahlung von EUR 15'000.00 an L.________ vom 01.02.2021 (p. 99 Z. 363 ff.; p. 133); - CHF 43’000.00 am 12.02.2021 von M.________, ________(Adresse) (p. 100 Z. 395 ff.; p. 134); - CHF 14’500.00 am 18.02.2021 von J.________, ________(Adresse) (p. 100 Z. 414 ff.; p. 134); - CHF 14’500.00 am 18.02.2021 von J.________, ________(Adresse) (p. 100 Z. 414 ff.; p. 134); - CHF 32’500.00 am 19.02.2021 von C.________ (p. 100 Z. 419 ff.; p. 134); - CHF 14’000.00 am 19.02.2021 von J.________, ________(Adresse) (p. 101 Z. 430 ff.; p. 134); - CHF 5’800.00 am 19.02.2021 von J.________, ________(Adresse) (p. 101 Z. 430 ff.; p. 134); - CHF 16’338.00 am 22.02.2021 Vergütung von H________(Bank)/Rückleitung der Zahlung von EUR 15'000.00 an N.________ vom 19.02.2021 (p. 101 Z. 446 ff.; p. 135); 18 - CHF 54’430.00 am 24.02.2021 von E.________, ________(Adresse) (p. 100 Z. 467 ff.; p. 135). Nur diese Vermögenswerte von insgesamt CHF 259'749.50 stammen aus einem Verbrechen. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen insge- samt CHF 261'045.48 ins Ausland überwiesen hat. Beim Betrag, der CHF 259'749.50 überschreitet, handelt es sich aber um Vermögenswerte des Be- schuldigten. Dass auch diese aus einem Verbrechen stammen, ist sachverhaltsmäs- sig nicht erstellt. Sodann ist den Kontoauszügen der H.________(Bank) zu entneh- men, dass die letzte Einzahlung einer Privatperson auf das Bankkonto des Beschul- digten am 24. Februar 2021 erfolgte. Es handelt sich dabei um eine Gutschrift im Betrag von CHF 54'430.00. Am 25. Februar 2024 tätigte «I.________» schliesslich die letzten Überweisungen vom Konto des Beschuldigten. Es handelt sich hierbei um zwei Überweisungen im Gesamtbetrag CHF 53'718.80 an die L.________ in Bu- dapest sowie die O.________ in London (pag. 135). Folglich wurden nicht die ge- samten CHF 54'430.00 überwiesen. Die Differenz von CHF 711.20 ist demnach vom Betrag von CHF 259'749.50 in Abzug zu bringen, da der «paper trail» bei diesem Betrag gewahrt wurde. Daraus resultiert ein Gesamtdeliktsbetrag von CHF 259'038.30. Weiter behielt sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhand- lung vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Blickwinkel der Gehilfen- schaft zur Geldwäscherei (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 305bis Abs. 1 StGB) zu würdigen (vgl. E. I./4. hiervor). Das Strafgesetzbuch enthält keine allgemeingültige Definition der Täterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbe- teiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Als Gehilfe ist hingegen strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förde- rung der Tat genügt (MARC FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 38 f. zu Vor Art. 24). Mit Blick auf den rechtserheblichen Sachverhalt liegt vorliegend eine Täterschaft vor. Der Beschuldigte hat «I.________» mittels Anydesk Zugang auf sein Konto gewährt. Damit hat er den ersten Schritt dafür getätigt, dass das Geld schliesslich ins Ausland überwiesen werden konnte. Er hat damit die Tat nicht bloss gefördert, sondern sein Tatbeitrag war für die Ausführung der Geldwäschereihandlung so wesentlich, dass diese mit ihm steht oder fällt. Der Beschuldigte ist folglich als Täter zu qualifizieren. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass mit Blick auf die Tathandlung des Be- schuldigten von aktivem Tun und nicht von einem Unterlassen auszugehen ist. Nicht nur wäre der Taterfolg ohne die Zurverfügungstellung seines Bankkontos nicht ein- getroffen, sondern der Beschuldigte gewährte «I.________» mehrmals aktiv Zugang zu seinem Bankkonto. Auch wenn es schliesslich «I.________» war, welche die Zah- 19 lungen vom Bankkonto des Beschuldigten tätigte, trug er aktiv dazu bei, dass Erstere mittels «Anydesk» überhaupt Zugriff auf sein E-Banking erhielt und die Überweisun- gen ins Ausland tätigen konnte. Der objektive Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 11.2 Subjektiver Tatbestand Mit Blick auf die vorangehende Beweiswürdigung und den erstellten rechtserhebli- chen Sachverhalt kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände davon ausgehen musste, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammten und er dies zumindest billigend in Kauf nahm. Dass er die genauen Umstände der Vortat nicht kannte, ändert daran nichts. Aufgrund der konkreten Konstellation ist zwangsläufig davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich damit abfand, deliktische Gelder entgegenzunehmen. Nachdem der Beschuldigte bereits bei «R.________(Unternehmen)» eine negative Erfahrung gemacht hatte, hätte er schon dann skeptisch werden müssen, als eine ihm noch unbekannte Person resp. ein ihm noch unbekanntes Unternehmen mit ihm telefoni- schen Kontakt aufnahm und von seinem Verlust bei «R.________(Unternehmen)» wusste. Nachdem er die Anzahlung über CHF 5'000.00 nicht zurückerhielt und er- neut – mit derselben Vorgehensweise wie bei «R.________(Unternehmen)» – getäuscht wurde, hätte sich diese Skepsis verstärken müssen. Spätestens als er am 29. Januar 2021 einen Betrag über CHF 43'100.00 von einer Privatperson überwie- sen erhielt und er diese Person mittels Google Suchanfrage überprüfte, musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass dieser Betrag aus einer Vortat stammt. Wie in E. II./7.6 ausgeführt fand er sich damit ab. Ihm ging es darum, am Ende einen Geld- betrag (resp. seinen vermeintlichen Gewinn) ausbezahlt zu erhalten und nicht erneut ein Verlustgeschäft einzufahren. Gleichermassen musste er annehmen, dass das aktive Gewähren des Zugriffs auf sein E-Banking und die damit einhergehenden Überweisungen der deliktischen Ver- mögenswerte auf ausländische Bankkonten dazu führten, dass diese Vermögens- werte nicht mehr eingezogen werden können. Auch dies nahm er billigend in Kauf. Der Beschuldigte handelte folglich eventualvorsätzlich; der subjektive Tatbestand von Art. 305bis Abs. 1 StGB ist erfüllt. 11.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 12. Handlungseinheit und -mehrheit im Besonderen 12.1 Theoretische Grundlagen Mehrere Einzelhandlungen können nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeit- lichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Ge- schehen erscheinen (z.B. eine «Tracht Prügel»). Die natürliche Handlungseinheit 20 kann gemäss Bundesgericht jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des BGer 6B_968/2019 vom 14. September 2022 E. 5.3). 12.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zur Frage der Handlungseinheit resp. Handlungsmehrheit was folgt (pag. 374; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Insgesamt wurden 12 Transaktionen getätigt. Die Anzahl der Tatbegehungen richtet sich indessen nach den einzelnen konkreten Handlungen des Beschuldigten, denen jeweils ein separater Willensent- schluss zu Grunde lag. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte der unbekannten Täterschaft an verschiedenen Tagen grundsätzlich immer wieder von Neuem mit Eingabe eines Pincodes Zugriff auf sein Bankkonto verschaffte und sich insofern immer wieder von Neuem zur Tat entschloss. Soweit an einem Tag hin- gegen mehrere Transaktionen ausgeführt wurden, ist davon auszugehen, dass diese von einem ein- heitlichen Tatentschluss umfasst waren, da der Beschuldigte der unbekannten Täterschaft dabei nur einmal (pro Tag) Zugriff auf sein Bankkonto verschaffte. Letzteres betrifft die zwei Transaktionen vom 01.02.2021 in der Höhe von je CHF 16’502.50 (Summe: CHF 33’005.00), die zwei Transaktionen vom 09.02.2021 in der Höhe von CHF 5’512.00 sowie CHF 16’526.50 (Summe: CHF 22’038.50) und die zwei Transaktionen vom 19.02.2023 in der Höhe von CHF 12’126.30 sowie CHF 32’004.70 (Summe: CHF 44’131.00). Insgesamt hat sich der Beschuldigte somit in 9 Fällen der Geldwäscherei, schuldig gemacht. 12.3 Erwägungen der Kammer Die Kammer gelangt ebenfalls zum Ergebnis, dass der Beschuldigte sich der mehr- fachen Geldwäscherei strafbar gemacht hat. Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten sowie die Kontoauszüge der H.________(Bank) kommt die Kammer aber zum Schluss, dass der Beschuldigte sechs und nicht deren neun separate Willensentschlüsse gefasst hat. So führte er auf Vorhalt, er habe «I.________» ja nicht nur einmal Zugriff auf sein E-Banking gewährt, aus, es seien wieder neue Beträge gekommen, die sie gebraucht habe (pag. 123, Z. 215 ff.). Auf Frage nach dem detaillierten Ablauf schilderte er zudem, wenn das Geld gutgeschrieben worden sei, habe ihn «I.________» noch am glei- chen Tag angerufen und sich danach erkundigt. Danach habe sie ihm gesagt, er solle auf «Anydesk» gehen, wo er sein Bankkonto geöffnet und «I.________» das Geld weitergeleitet habe (pag. 97, Z. 259 ff.). Daraus lässt sich folgern, dass der Be- schuldigte jedes Mal, wenn er einen Betrag überwiesen erhielt, einen Anruf von ««I.________» erhalten hat und einen neuen Willensentschluss fasste, ob er ihr neu- lich Zugriff auf sein E-Banking gewähren will. Mit Blick auf die Kontoauszüge der H.________(Bank) ergibt dies die folgenden sechs Tathandlungen (vgl. hierzu ins- besondere pag. 132 ff.): - Nach einer Gutschrift von J.________ über CHF 43'100.00 vom 29. Januar 2021 gewährte der Beschuldigte «I.________» ein erstes Mal Zugriff auf sein E-Ban- king, woraus die E-Banking Aufträge vom 1. Februar 2021 über CHF 33'023.00 21 (CHF 15'502.50 + CHF 15'520.50) sowie vom 2. Februar 2021 über CHF 11'161.69 an die L.________ resultierten. Dies ergäbe eine Deliktssumme von CHF 44'184.69. Da die Gutschrift vom 29. Januar 2021 lediglich CHF 43'100.00 betrug, entspricht diese dem Deliktsbetrag. Der darüberhinaus- gehende Betrag stammte aus dem Vermögen des Beschuldigten. - Nach einer weiteren Gutschrift von W.________ vom 5. Februar 2021 über einen Betrag von CHF5’320.00 sowie einer Rückvergütung vom 8. Februar 2021 über einen Betrag von CHF 16'261.50 (betreffend eine Überweisung vom 1. Februar 2021) gewährte der Beschuldigte «I.________» ein weiteres Mal Zugriff auf sein E-Banking, woraus die Überweisungen vom 9. Februar 2021 im Umfang von CHF 5'512.00 an die O.________ und CHF 16'526.50 an die P.________ resul- tierten. Dies ergäbe eine Deliktssumme von CHF 22'038.50. Da die Gutschrift vom 5. Februar 2021 sowie die Rücküberweisung vom 8. Februar 2021 zusam- men lediglich einen Betrag von CHF 21'581.50 ergeben (CHF 5'320.00 + CHF 16'261.50), entspricht dieser Betrag dem Deliktsbetrag. Der darüberhinaus- gehende Betrag stammte wiederum aus dem Vermögen des Beschuldigten. - Am 12. Februar 2021 erfolgte die nächste Gutschrift von M.________ im Umfang von CHF 43'000.00. Aufgrund dessen resultierte der dritte Zugriff auf das E-Ban- king des Beschuldigten und hierdurch die Überweisungen vom 12. Februar 2021 im Betrag von CHF 21'951.00 an die L.________ sowie vom 15. Februar 2021 im Betrag von CHF 20'989.10 an die P.________. Dies ergibt einen Deliktsbetrag von CHF 42'849.10. Folglich verblieb ein deliktischer Betrag von CHF 150.90 zunächst auf dem Konto des Beschuldigten. - Bereits am 18./19. Februar 2021 erfolgten weitere Gutschriften auf das Bank- konto des Beschuldigten. Darunter befanden sich vier Gutschriften von J.________ im Betrag von gesamthaft CHF 48'800.00 (CHF 14'500 + CHF 14'500.00 + CHF 14'000.00 + CHF 5'800.00) sowie eine Gutschrift von C.________ im Betrag von CHF 32'500.00. Zusammengerechnet befand sich nun deliktisches Vermögen im Betrag von CHF 81'450.90 (CHF 150.90 + CHF 48'800.00 + CHF 32'500.00) auf dem Bankkonto des Beschuldigten. Dieser gewährte «I.________» ein viertes Mal Zugriff auf sein E-Banking, woraus die Überweisungen vom 19. Februar 2021 im Gesamtbetrag von CHF 44'131.00 (CFH 12'126.30 + CHF 32'004.70) an die Q.________, die X.________ sowie die P.________ resultierten. Der Deliktsbetrag entspricht diesen Überweisungen und beträgt folglich CHF 44'131.00. Demnach verblieb deliktisches Vermögen im Betrag von CHF 37'319.90 (CHF 81'450.90 - CHF 44'131.00) auf dem Bank- konto des Beschuldigten. - Nachdem der Beschuldigte am 22. Februar 2021 eine Überweisung vom 19. Fe- bruar 2021 an die FINLIBRA OÜ im Umfang von CHF 16'338.00 rückvergütet erhielt, befand sich neu ein Betrag von CHF 53'657.90 (CHF 37'319.90 + CHF 16'338.00) an deliktischen Vermögenswerten auf dessen Bankkonto. Durch erneute Gewährung des Zugriffs auf sein E-Banking an «I.________» wurden am 23./24. Februar 2021 Überweisungen im Umfang von CHF 54'141.39 (CHF 37'662.80 + CHF 16'478.59) an die L.________ und die Y.________ getätigt. Da diese Überweisungen das deliktische Vermögen auf dem Bankkonto 22 des Beschuldigten übersteigen, mithin erneut Vermögen des Beschuldigten ins Ausland überwiesen wurde, beträgt der Deliktsbetrag lediglich CHF 53'657.90. - Zu guter Letzt ging am 24. Februar 2021 eine letzte Gutschrift im Betrag von CHF 54'430.00 von E.________ auf dem Konto des Beschuldigten ein. Hiervon überwies «I.________», nachdem der Beschuldigte ihr erneut Zugriff auf sein E- Banking gewährte, am 25. Februar 2021 CHF 53'718.80 an die O.________. Der Deliktsbetrag beträgt bei dieser Handlung folglich CHF 53'718.80. 13. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich somit insgesamt in sechs Fällen der Geldwäscherei nach Art. 305bis Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Zu den allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 374 f.; S. 22 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, ob im zu beurteilenden Ein- zelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens beurteilt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wo- bei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Ge- richt trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweck- mässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Um- stands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgespro- chen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander ver- knüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammen- hang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). 23 15. Strafrahmen, schwerste Straftat und Strafart Der Beschuldigte hat sich der Geldwäscherei, mehrfach begangen, schuldig ge- macht. Gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, die vorliegenden Delikte seien sachlich und zeitlich eng miteinander verknüpft (vgl. pag. 375; S 23 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Trotzdem erachtet die Kammer vorliegend mit Blick auf das jeweilige Tatverschulden eine Geldstrafe als zweckmässige Sanktion. Der Be- schuldigte ist bis zu seinem 74-igsten Lebensjahr nie strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. pag. 449). Die Kammer geht davon aus, dass eine blosse Geldstrafe dem Beschuldigten eine genügende Lehre sein wird. Eine Freiheitsstrafe ist folglich nicht erforderlich. Zur Bestimmung der konkret schwersten Straftat kann auf die höchste Deliktsumme der jeweiligen Geldwäschereihandlung abgestellt werden. Im Einzelnen kam es zu folgenden (rechtlich als jeweils eine Tatbegehung zu qualifizierenden) Transaktio- nen: - CHF 43'100.00; - CHF 21'581.50; - CHF 42'849.10; - CHF 44'131.00; - CHF 53'657.90; - CHF 53'718.80. Die schwerste Straftat war folglich diejenige vom 25. Februar 2021 mit einer Delikt- summe von CHF 53'718.80. 16. Einsatzstrafe und Asperation 16.1 Vorbemerkungen Obschon es vorliegend sechs Tathandlungen gab, wurden diese stets aus demsel- ben Anlass und in quasi identischer Vorgehensweise ausgeführt. Die Taten unter- scheiden sich lediglich hinsichtlich der jeweiligen Deliktsumme und teils betreffend die Anzahl geschädigter Personen. Es rechtfertigt sich daher vorab eine grundsätz- lich einheitliche Betrachtung der Tatkomponenten. 16.2 Objektive Tatschwere 16.2.1 Allgemeingültige Ausführungen Das geschützte Rechtsgut von Art. 305bis StGB ist in erster Linie die Rechtspflege, mithin die Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in denen die der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 129 IV 322 E. 2.2.4). Die Schwere der 24 Verletzung des Rechtsguts ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwer- ten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktsbetrages. Die ein- zelnen vom Beschuldigten getätigten Geldwäschereihandlungen betrafen Beträge zwischen CHF 21'581.50 bis CHF 53'718.80. Das Ausmass des verschuldeten Er- folgs ist vorliegend folglich nicht zu bagatellisieren. Bezüglich der Art und Weise bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass es sich bei den Transaktionen um solche an verschiedene Empfänger handelte. Der Beschuldigte hat der unbekannten Täterschaft bewusst freien Zugang zu seinem Bankkonto gewährt und dabei zugeschaut, wie diese die Transaktionen vornahm. Indem er der unbekannten Täterschaft ein Schweizer Konto zur Verfügung stellte, bestärkte er das von ihr gegenüber den Geschädigten der Vortat errichtete Lügen- gebäude. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Vortat wenig konkrete Kenntnisse hatte resp. an dieser nicht beteiligt war. Er handelte nicht besonders raffiniert und eröffnete für die Transaktionen nicht extra ein neues Konto, so dass das Verhalten eigentlich der H.________(Bank) früher hätte auffallen kön- nen. Bei den Geschädigten der Vortat handelt es sich zudem um Privatpersonen. 16.2.2 Einsatzstrafe (Überweisung von CHF 53'718.80) Bei dieser Handlung wurde durch die Vortat eine Privatperson geschädigt. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zur objektiven Tatschwere und die Deliktsumme von CHF 53'718.80 erachtet die Kammer 90 Strafeinheiten als angemessen. 16.2.3 Überweisung von CHF 43'100.00 Auch bei dieser Tathandlung wurde durch die Vortat eine Privatperson geschädigt. Mit Blick auf die Ausführungen zur objektiven Tatschwere und die Deliktsumme von CHF 43'100.00 erachtet die Kammer 75 Strafeinheiten als angemessen. 16.2.4 Überweisung von CHF 21'581.50 Diese Überweisung betrifft zwei geschädigte Privatpersonen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass ein Teilbetrag der Überweisung (CHF 16'261.50; vgl. E. III./12.3 hiervor) vom Beschuldigten bereits einmal gewaschen wurde. Mit Blick auf die weiteren Ausführungen zur objektiven Tatschwere und die Deliktsumme von CHF 21'581.50 erachtet die Kammer 30 Strafeinheiten als angemessen. 16.2.5 Überweisung von CHF 42'849.10 Bei dieser Handlung wurde wie bei der Handlung in E. IV./16.2.3 hiervor nur eine Person durch die Vortat geschädigt. Der Deliktsbetrag ist ebenfalls praktisch iden- tisch, weshalb die Kammer mit Verweisung auf die obigen Ausführungen zur objek- tiven Tatschwere 75 Strafeinheiten als angemessen erachtet. 16.2.6 Überweisung von CHF 44'131.00 Bei der Überweisung von CHF 44'131.00 wurden durch die Vortat zwei Personen geschädigt. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der weiteren objektiven Tatkomponenten und der Deliktsumme 85 Strafeinheiten als dem objektiven Ver- schulden angemessene Strafe. 25 16.2.7 Überweisung von CHF 53'657.90 Auch hier ist beim Deliktsbetrag von CHF 53'657.90 ein Teilbetrag von CHF 16'338.00 rückvergütet und somit bereits einmal gewaschen worden. Dies ist zu berücksichtigen. Weiter zu berücksichtigen ist, dass mit dieser Überweisung Geld mehrerer geschädigter Personen weitergeleitet wurde. Mit Blick auf die übrigen Aus- führungen zur objektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 80 Stra- feinheiten als angemessen. 16.3 Subjektive Tatschwere 16.3.1 Allgemeingültige Ausführungen Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Tathand- lungen eventualvorsätzlich handelte. Dies ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein finanzieller Natur und somit egois- tisch. Er wollte, dass es am Ende zu einer Auszahlung kommt und er nicht einen weiteren Verlust einfährt. Dies ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewich- ten. Zur Vermeidbarkeit kann ebenfalls vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (vgl. pag. 377; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Der Beschuldigte befand sich zwar in einem finanziellen Engpass, weil er seine Ersparnisse durch die Geschehnisse bei «R.________(Unternehmen)» verlo- ren hatte, er war dadurch aber in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt. Es stand dem Beschuldigten frei, sich aufgrund der erlittenen Verluste an die Straf- verfolgungsbehörden zuwenden. Die Taten wären folglich ohne weiteres vermeidbar gewesen. Zusammengefasst wirkt sich die subjektive Tatschwere aufgrund des Eventualvor- satzes leicht strafmindernd aus. 16.3.2 Asperationsfaktor Aus Gründen der Übersicht rechtfertigt es sich bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Kammer für sämtliche Tathandlungen einen Asperationsfaktor von 2/3 als angemessen erachtet. 16.3.3 Einsatzstrafe (Überweisung von CHF 53'718.80) Aufgrund des Eventualvorsatzes rechtfertigt sich eine Strafminderung von 90 auf 70 Strafeinheiten, was gleichsam der Einsatzstrafe entspricht. 16.3.4 Überweisung von CHF 43'100.00 Aufgrund des Eventualvorsatzes rechtfertigt sich eine Strafminderung von 75 auf 60 Strafeinheiten. Unter Berücksichtigung des Asperationsfaktors ergibt dies eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 40 Strafeinheiten. 26 16.3.5 Überweisung von CHF 21'581.50 Aufgrund des Eventualvorsatzes rechtfertigt sich eine Strafminderung von 30 auf 25 Strafeinheiten. Unter Berücksichtigung des Asperationsfaktors ergibt dies eine Er- höhung der Einsatzstrafe um abgerundet 15 Strafeinheiten. 16.3.6 Überweisung von CHF 42'849.10 Aufgrund des Eventualvorsatzes rechtfertigt sich eine Strafminderung von 75 auf 60 Strafeinheiten. Unter Berücksichtigung des Asperationsfaktors ergibt dies eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 40 Strafeinheiten. 16.3.7 Überweisung von CHF 44'131.00 Aufgrund des Eventualvorsatzes rechtfertigt sich eine Strafminderung von 85 auf 70 Strafeinheiten. Unter Berücksichtigung des Asperationsfaktors ergibt dies eine Er- höhung der Einsatzstrafe um abgerundet 45 Strafeinheiten. 16.3.8 Überweisung von CHF 53'657.90 Aufgrund des Eventualvorsatzes rechtfertigt sich eine Strafminderung von 80 auf 65 Strafeinheiten. Unter Berücksichtigung des Asperationsfaktors ergibt dies eine Er- höhung der Einsatzstrafe um aufgerundet 45 Strafeinheiten. 16.4 Fazit Unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe von 70 Strafeinheiten resultiert damit eine Gesamtstrafe von 255 Strafeinheiten (90 SE + 40 SE + 15 SE + 40 SE + 45 SE + 45 SE). 17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes erwogen (pag. 378 f.; S. 26 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er ist in ________ (Ort) bei seinen Eltern aufge- wachsen mit vier Geschwistern, wobei eines davon verstorben ist. Er ging in die Primarschule und absolvierte daraufhin eine Lehre als Hufschmid (p. 92 Z. 23) und war zwei Jahre auf Montage im Stahl- bau tätig (p. 317 Z. 26 f.). Später hat sich der Beschuldigte umorientiert und eine Ausbildung zum Last- wagenchauffeur gemacht sowie die Carprüfung gemacht. Anschliessend hat er sich selbstständig ge- macht, zunächst als Lastwagenselbstfahrer und danach mit dem Car. Dabei hat er ein kleines Reise- unternehmen gegründet (p. 317 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte ist verheiratet und lebt zusammen mit seiner Ehefrau (p. 316 Z. 20 ff.). Diese Ausführungen sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese erwog was folgt (pag. 379; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 27 Der Beschuldigte verhielt sich während des Strafverfahrens gegenüber den Strafbehörden grundsätz- lich korrekt und anständig, was aber von ihm erwartet werden durfte. Bezüglich des Aussageverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend das Rahmengeschehen geständig war und die An- klageschrift sich diesbezüglich auf seine Aussagen stützt. Im Übrigen weist er jedoch jegliche Schuld von sich und will von der deliktischen Herkunft des Geldes nichts gewusst haben. Der Beschuldigte hat denn auch während dem Strafverfahren keine Anzeichen von Reue und Einsicht bezüglich den ihm vorgeworfenen Delikten gezeigt. Das fehlende Geständnis bezüglich des subjektiven Tatbestands und die fehlende Reue und Einsicht ist jedoch nicht straferhöhend zu werten, muss der Beschuldigte doch gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO nicht am Strafverfahren mitwirken und kann die Aussage verweigern, womit ihm dies nicht zum Nachteil gereichen kann. 17.3 Strafempfindlichkeit Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die auf eine überdurch- schnittliche Strafempfindlichkeit des Beschuldigten hinweisen würden. 17.4 Fazit Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral aus. 18. Fazit Gesamtgeldstrafe Nach Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten und in Anwendung des As- perationsprinzips sowie unter Berücksichtigung des Höchstmasses für Geldstrafen (Art. 49 Abs. 1 letzter Satz i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB) resultiert eine Gesamtgelds- trafe von 180 Tagessätzen. 19. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand und allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss Leumundsbericht vom 7. August 2024 lebten der Beschuldigte sowie seine Ehefrau zum Urteilszeitpunkt von einer monatlichen AHV-Rente von je CHF 1'700.00 (pag. 453). Da der Beschuldigte gestützt auf diese Einkommensverhältnisse nahe am oder sogar unter dem Existenzminimum lebt, erscheint eine Reduktion seines Nettoeinkommens von CHF 1'700.00 um die Hälfte als geboten (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Damit resultiert eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 30.00. 20. Vollzugsform und Probezeit Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 379 f.; S. 27 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 28 Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Vergehen verlangt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (OFK-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 42 StGB N 6). Relevant bei der Prognosestellung ist in erster Linie die strafrechtliche Vorbelastung des Täters, namentlich, wenn er sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, d.h. Verurteilungen auf gleichem oder ähnlichem Gebiet. Neben der strafrechtlichen Vorbelastung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weite- ren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu beachten. Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (OFK-HEIM- GARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 42 N 7 ff.). Bei der Beurteilung der Prognose wird dem Gericht ein weites Ermessen zugestanden (WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkom- mentar, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 5; OFK-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 42 N 7). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insb. nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl. 2019, Art. 44 N 4). Das Vorleben des Beschuldigten ist grundsätzlich unauffällig. Er lebt offensichtlich in intakten sozialen Verhältnissen. Zudem hat sich der Beschuldigte im Strafverfahren korrekt verhalten. Unvorteilhaft ist seine mangelnde Schuldeinsicht. Es ist aber davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren aus- reichend „Lerneffekt“ auf den Beschuldigten hat und ihn entsprechend von weiterer Delinquenz abhält. Der Beschuldigte zeigte sich während des Verfahrens beschämt. Es ist demnach nicht zu befürchten, dass der Beschuldigte auch in Zukunft delinquiert. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an. Es ist zu erwarten, dass das zum Urteilszeitpunkt bereits rund drei Jahre andauernde Strafverfahren und die daraus resultierende Verurteilung wegen Geldwäscherei bereits genügend Eindruck beim Beschuldigten hinterlassen hat respektive wird. Für die Geldstrafe wird folglich der bedingte Vollzug gewährt und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt. 21. Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Voll- zugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafen- kombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer es nicht als notwendig, dem Beschul- digten aus spezialpräventiven Zwecken einen zusätzlichen Denkzettel zu verpassen. Mit Verweis auf die Erwägungen zum bedingten Vollzug (E. IV./20. hiervor) kommt die Kammer vielmehr zum Schluss, dass das vorliegende Verfahren und die daraus resultierende Verurteilung dem Beschuldigten bereits eine genügenden Lehre war. 29 22. Schlussfazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, aus- machend total CHF 5'400.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens in oberer Instanz hat der Beschuldigte sowohl die erst- instanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'177.0 als auch die Kosten des Rechts- mittelverfahrens, bestimmt auf CHF 3'500.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1; Art. 24 Abs. a lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 24. Amtliche Entschädigung 24.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxis- gemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich be- stellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausge- wiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 50.00 bis maximal CHF 12'500.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV). 30 24.2 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung ist in Rechtskraft er- wachsen (vgl. E. I./6. hiervor). Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich vollumfänglich schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt. Er hat demnach dem Kanton Bern die für das erstinstanzli- che Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'156.05 zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'184.70 zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.3 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren für den Zeitraum vom 10. Mai 2023 bis zum 30. Oktober 2024 einen Zeitaufwand von total 18 Stunden und 40 Minuten geltend (pag. 488 ff.). Vorab ist die Position für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 14. August 2024 der effektiven Ver- handlungsdauer anzupassen, woraus eine Kürzung um 50 Minuten resultiert. Daraus resultiert ein Zeitaufwand von 17 Stunden und 50 Minuten. Die geltend gemachten Abschlussarbeiten vom 30. Oktober 2024 sind ausnahmsweise zu gewähren, da dem Beschuldigten das Urteil telefonisch eröffnet wurde. Für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung macht Rechtsanwalt B.________ gesamt- haft 9 Stunden geltend. Nach Auffassung der Kammer ist dieser Aufwand um eine Stunde zu kürzen, insbesondere mit Blick auf die Position vom 13. August 2024, die eine zweistündige Lektüre von Judikatur beinhaltet (pag. 492). Daraus resultiert ein Aufwand von 16 Stunden und 50 Minuten. Weiter sind die beiden Positionen vom 10. Mai 2023 zu streichen, da die Nachbesprechung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Berufungsanmeldung praxisgemäss in den Abschlussarbeiten der Vorin- stanz beinhaltet sind (pag. 419). Daraus resultiert eine Kürzung um eine weitere Stunde und 20 Minuten. Zu guter Letzt ist die Position vom 16. Mai 2023 zu strei- chen. Somit resultiert ein zu vergütender Aufwand von 15 Stunden und 20 Minuten. Für die konkrete Berechnung der Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren wird im Weiteren auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. Der Kanton Bern ent- schädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'439.25. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern, der Kostenverlegung folgend, die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'439.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Für die weitere Verfügung wird auf das Dispositiv verwiesen. 31 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Mai 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt wurden: Std./Anz.Satz amtliche Entschädigung 22.00 200.00 CHF 4’400.00 Reisezuschlag 2.00 75.00 CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 237.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’787.40 CHF 368.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’156.05 volles Honorar CHF 5’500.00 Reisezuschlag 2.00 75.00 CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 237.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'887.40 CHF 453.35 Total CHF 6'340.75 nachforderbarer Betrag CHF 1'184.70 der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5'156.05 entschädigt. 2. im Zivilpunkt verfügt wurde, dass die Zivilklagen von C.________ und der Erben bzw. Erbengemeinschaft E.________ sel. in Anbetracht der unzureichenden Begrün- dung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurden (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3. für den Zivilpunkt erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt der Geldwäscherei, mehrfach begangen im Zeitraum vom 29. Januar 2021 bis am 25. Fe- bruar 2021 in D.________ (Gesamtdeliktsbetrag CHF 259'038.30); und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 4, 47, 49 Abs. 1, 305bis Ziff. 1 StGB; 32 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 5'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7'177.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total 3'500.00. III. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanz- liche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'156.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'184.70 zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.00 200.00 CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 45.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 445.60 CHF 34.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 479.90 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.33 200.00 CHF 2’666.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 21.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’737.60 CHF 221.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’959.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'439.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'439.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 33 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Meldestelle für Geldwäscherei (innert 10 Tagen; inkl. Begründung) Bern, 14. August 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 10. Februar 2025) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Gutmann (seit 1. Februar 2025 Oberrichterin Gutmann) Der Gerichtsschreiber: Mäder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 34