C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'972.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die von C.________ erstellten DNA-Profile und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN CG.________(Nummer) und PCN CH.________(Nummer) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz).