98 4. Zur Bezahlung der anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7'025.40 (Gebühren von CHF 4'800.00 [inkl. CHF 800.00 für das Haftentlassungsverfahren]; Auslagen von CHF 2'225.40 [Standkosten bis und mit März 2025] zzgl. der noch anfallenden Lagerungskosten bis maximal 6 Monate nach Rechtskraft des Urteils). V. A.________ wird zu keiner Ersatzforderung verurteilt. VI.