Gestützt darauf und aufgrund der notwendigerweise erfolgten Teilnahme von Rechtsanwalt F.________ an der Berufungsverhandlung (wobei dieser während rund 7.5 Stunden an der Berufungsverhandlung teilnahm) erscheint der Kammer eine pauschale Entschädigung von CHF 4’000.00 angemessen. 90 VIII. Verfügungen 23. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.