In oberer Instanz Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt F.________ gestützt auf seine Honorarnote vom 26. Februar 2025 eine Entschädigung von CHF 9’243.75 (Honorar von CHF 8’514.00 + Auslagen von CHF 37.10 + Mehrwertsteuer von CHF 692.65, pag. 6287 ff). Nach Einschätzung der Kammer ist die Schwierigkeit als klar unterdurchschnittlich, die Bedeutung für die Mandantin von Rechtsanwalt F.________ als leicht überdurchschnittlich und der sachdienliche Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu bewerten. Gestützt darauf und aufgrund der notwendigerweise erfolgten Teilnahme von Rechtsanwalt F.___