17 Abs. 1 lit. c PKV vorgegeben. Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotene Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 PKV). 22.2 In erster Instanz Die Vorinstanz beurteilte die massgeblichen Kriterien als unterdurchschnittlich, weswegen sich eine pauschale Entschädigung von CHF 1’500.00 rechtfertige. Die erstinstanzliche Beurteilung der eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt F.________ ist nicht zu bemängeln und daher zu bestätigen. 22.3 In oberer Instanz Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt F.__