22. Entschädigung von E.________ 22.1 Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gilt auch für beschwerte Drittpersonen (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Der Tarifrahmen wird von Art. 17 Abs. 1 lit.