Ansonsten gibt die Honorarnote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Für die konkrete Festsetzung wird im Übrigen auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im Berufungsverfahren mit CHF 6’972.75; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. C.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6’972.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).