C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 58’889.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Auf die Erstattung der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar wurde verzichtet. 21.3.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt D.________ gestützt auf seine Honorarnote vom 25. Februar 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 8’648.30 (amtliches Honorar von CHF 7’800.00 + Auslagen von CHF 202.90 + Mehrwertsteuer von CHF 645.40, pag. 6273 ff.).