BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 200.00 und CHF 25'000.00. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) sowie der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Die aktuelle Fassung der StPO sieht das Nachforderungsrecht der Verteidigung gemäss lit.