b des kantonalen Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), den Beschuldigten je hälftig auferlegt. Die Kosten des Haftentlassungsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden A.________ auferlegt. Die Auslagen für die Standkosten der Fahrzeuge von A.________, ausmachend CHF 2’225.40 (Standkosten bis und mit März 2025), sind ebenfalls A.________ aufzuerlegen, zzgl. der noch anfallenden Lagerungskosten bis maximal 6 Monate nach Rechtskraft des Urteils.