Mit Bezug auf die Gebühren vermag die Generalstaatsanwaltschaft jedoch nicht zu erörtern, weshalb von einer hälftigen Aufteilung abzuweichen sei. Insofern ist die erstinstanzliche Aufteilung der Verfahrenskosten nicht zu bemängeln und daher zu bestätigen. 20.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Schuldsprüche werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 8’000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des kantonalen Verfahrenskostendekrets [VKD;