5807 ff.). Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Mangels Freisprüchen im Sinne der Anträge erübrigt sich eine abweichende Kostenauferlegung. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 2/3 A.________ und zu 1/3 C.________ aufzuerlegen. Soweit die Verfahrenskosten den jeweiligen Verursachern direkt zugeordnet werden können, ist dem nachzukommen. Mit Bezug auf die Gebühren vermag die Generalstaatsanwaltschaft jedoch nicht zu erörtern, weshalb von einer hälftigen Aufteilung abzuweichen sei.