426 Abs. 2 StPO e contrario). Wurde die beschuldigte Person jedoch verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sind mehrere Personen kostenpflichtig, werden die Verfahrenskosten diesen anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die anteilsmässige Kostenauflage betrifft jedoch nur jene Kosten, die nicht einer bestimmten Person zugerechnet werden können resp. jene Kosten, die von den mehreren kostenpflichtigen Personen verursacht worden sind.