Ob weitere Vermögenswerte tatsächlich vorhanden waren, kann nicht abschliessend beurteilt werden und wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft nicht ausreichend begründet. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, müsste im vorliegenden Fall von einer Ersatzforderung abgesehen werden, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Von einer Ersatzforderung kann dann abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich behindern würde.