Vielmehr ist gerade dann eine Ersatzforderung in Erwägung zu ziehen. Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin zu verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann (BAUMANN, a.a.O., N 15 zu Art. 70/71 StGB). Zwar kann der genau erzielte Gewinn nicht mehr ermittelt wer-