2019, N 34 zu Art. 70/71). Gestützt auf die erstellte veräusserte Betäubungsmittelmenge und die glaubhaften Angaben der Beschuldigten über den Verkaufspreis pro Gramm kann der erzielte Umsatz versuchsweise hergeleitet werden. Nicht vorausgesetzt ist, dass dieser im Zeitpunkt der Einziehung resp. der Ersatzforderung noch vorhanden ist. Vielmehr ist gerade dann eine Ersatzforderung in Erwägung zu ziehen.