6254). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei generell verbotenen Handlungsweisen bei der Ermittlung des unrechtmässigen Vorteils grundsätzlich nach dem Bruttoprinzip vorzugehen. Gleichwohl ist aber unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wertung vorzunehmen und zu prüfen, ob und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der strafbaren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in diesem Umfange vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (BAUMANN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 34 zu Art. 70/71).