19. Ersatzforderung Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Oberinstanzlich beantragt die Generalstaatsanwaltschaft die Verurteilung von A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 100’000.00 (pag. 6254).