__ Drogenerlös erhalten hätte, fehlt es an Anhaltspunkten für ihre Böswilligkeit. Im Ergebnis gelang es der Generalstaatsanwaltschaft daher nicht, den deliktischen Konnex zwischen den beschlagnahmten Schmuckstücken und den A.________ vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nachzuweisen. Diese sind daher nach Rechtskraft des Urteils an E.________ herauszugeben. Gleiches gilt für das braune Buch mit der Aufschrift «BI.________» (Ass.-Nr. 601), welches keinen illegalen Inhalt aufweist und daher nach Rechtskraft des Urteils ebenfalls an E.________ herauszugeben ist.