Die Generalstaatsanwaltschaft hat oberinstanzlich die Einziehung der Asservate Nrn. 700 - 706, 707.1 - 707.7, 708, 709.1 - 709.5, 710.1 inkl, dazugehöriger Couverts beantragt. Weiter sei das braune Buch mit der Aufschrift «BI.________» als Beweismittel bei den Akten zu belassen. Die Kammer kann nicht ausschliessen, dass A.________ Gewinne aus den Drogengeschäften zur Seite schaffen konnte. Bezogen auf den beschlagnahmten Goldschmuck reichen die vorhandenen Gesprächsprotokolle, gemäss welchen A.________ angab, seiner Mutter Kredite zu vergeben