18. Rückgaben Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Sie dient der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten während des Verfahrens (HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 1 zu Art. 263 und N 5 zu Art. 267 StPO). Dementsprechend ist die Beschlagnahme aufzuheben und sind die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person auszuhändigen, sobald der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat oberinstanzlich die Einziehung der Asservate Nrn.