Am 12. Dezember 2019 wurde der vorzeitige Strafvollzug angetreten (pag. 446 ff.). Am 17. Juni 2022 erfolgte die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (pag. 455 005 f.). Die Untersuchungshaft (398 Tage) und die Dauer des vorzeitigen Strafvollzuges (919 Tage) sind im Umfang von 1317 Tagen vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 17.8 Schlussfazit C.________ ist gestützt auf die voranstehenden Ausführungen unter Anrechnung der Untersuchungshaft/der vorzeitigen Strafvollzugsdauer von insgesamt 1317 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren zu verurteilen. VI. Weitere Beschlüsse