83 findet, aufgrund des vorliegenden Urteils jedoch erneut eine Haftstrafe antreten muss. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten und rechtfertigt eine Strafminderung um 8 Monate. 17.6 Vollzug der Freiheitsstrafe Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen in E. V.16.11. hiervor verwiesen. Aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen.