Eine Dauer von zweieinhalb Jahren zwischen dem Eingang der Akten bei der Vorinstanz am 4. Juli 2022 (pag. 4931 ff.) bis zum oberinstanzlichen Urteil vom 28. Februar 2025 (pag. 6293 ff.) erscheint in der Sache jedoch nicht mehr angemessen. Zu beachten gilt es weiter, dass sich C.________ zwischenzeitlich nicht mehr in Haft be-