Zwischenfazit Die Täterkomponenten wirken sich im Ergebnis im Umfang von 2 Jahren und 8 Monaten strafmindernd aus. Die asperierte Tatkomponentenstrafe von 9 Jahren und 10 Monaten ist folglich um 2 Jahre und 8 Monate auf 7 Jahre und 2 Monate zu mindern. 17.5 Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots Für die theoretischen Grundlagen wird auf die Ausführungen in E. V.16.5.1. hiervor verwiesen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Untersuchung gegen C.________ am 25. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnet wurde (pag. 010).