Ausdruck von Einsicht und Reue kann dem Geständnis hingegen, gerade mit Blick auf die erneute Delinquenz und den weiterhin vorhandenen Betäubungsmittelkonsum, nicht entnommen werden. Eine über das Geständnis hinausgehende Kooperation kann die Kammer somit nicht feststellen. Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind keine ersichtlich und wurden von den Parteien auch nicht vorgebracht. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als durchschnittlich und damit neutral zu werten. Zwischenfazit