82 – um eine «Lebensführungsschuld», sondern um Unbelehrbarkeit. Dass sich C.________ im vorzeitigen Strafvollzug gut verhalten und die Regeln der Vollzugsanstalt beachtet hat, ist zwar zu begrüssen, wird jedoch erwartet und wirkt sich daher nicht zu seinen Gunsten aus. Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen das Geständnis von C.________. Dieses fiel im Vergleich zum Teilgeständnis von A.________ umfassender aus. Zwar liegt mit Blick auf alle getroffenen Aussagen auch hier kein umfassendes Geständnis vor und hat auch C._____