Mit der bestehenden Drogensucht und der schwierigen Jugend von C.________ kann dies nicht abschliessend erklärt werden. Vielmehr zeigt die nicht abbrechende Delinquenz die Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit von C.________ exemplarisch auf. Er versuchte zu keinem Zeitpunkt, den Weg aus Sucht und Beschaffungskriminalität zu finden. Selbst das drohende Berufungsverfahren vermochte ihn nicht dazu zu bewegen, etwas zu unternehmen. Seinen diesbezüglichen Versprechen kam C.________ in keiner Weise nach, konsumierte er im Urteilszeitpunkt gemäss eigenen Aussagen doch weiterhin Methamphetamin.