Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass C.________ während vorliegendem Verfahren weiter einschlägig delinquierte und zudem nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 21. März 2019 wieder delinquierte und bereits am 9. Mai 2019 zusammen mit A.________ erneut verhaftet wurde, mithin daher auch während hängigem Verfahren delinquierte. Mit Strafbefehl vom 21. Mai 2024 wurde C.________ sodann erneut wegen einschlägiger Delike verurteilt. Mit der bestehenden Drogensucht und der schwierigen Jugend von C.________ kann dies nicht abschliessend erklärt werden.