_ wegen einschlägiger Delikte verurteilt. Aufgrund des zeitlich weiten Zurückliegens sind diese aber nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd; Mathys, a.a.O., N 322). Der Beschuldigte zeigte sich von den Vorstrafen jedoch unbeeindruckt und legte eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Schweizerischen Rechtssystem an den Tag. Hingegen wirkt sich das Vorleben von C.________ neutral aus. Zwar ist die Jugend von C.________ – wie auch dessen Verteidiger ausführt – als schwierig zu beschreiben.