81 17.2.3 Zwischenfazit Die Kammer erachtet bei den Tatkomponenten eine von 8 Monaten als angemessen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird die Hälfte davon, d.h. 4 Monate, zur Einsatzstrafe asperiert. 17.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe Im Ergebnis resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 9 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe.