Dies ist insgesamt neutral zu gewichten. Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist ebenfalls nicht (zusätzlich) verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, weil die Qualifikation bereits zur Anwendung des erweiterten Strafrahmens führt. 17.2.2 Subjektive Tatschwere C.________ handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse zu Deckung seines Betäubungsmittelkonsums und seiner Lebenshaltungskosten. Der bestehenden Suchtdruck erschwerte es C.________, sich rechtskonform zu verhalten, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.