Zwischenfazit Die Kammer erachtet bei den Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten als angemessen. 17.2 Asperation für die bandenmässige Geldwäscherei 17.2.1 Objektive Tatschwere Es wird vorab auf die Ausführungen in E. V.16.2.1. hiervor verwiesen. Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs wiegt mit einem Deliktsbetrag von CHF 190.000.00 im leicht oberen Bereich. Bezogen auf das geschützte Rechtsgut fällt die A.________ untergeordnete Stellung in der Hierarchie weniger ins Gewicht und ist an dieser Stelle nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.