Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass C.________ nach eigenen Angaben bei seinem Einstieg in den Drogenhandel geringere Methamphetaminmengen konsumierte und sich die Konsummenge und damit verbunden auch der Grad der Abhängigkeit mit zunehmender Zeit und Verfügbarkeit des Stoffs bis zur Inhaftierung steigerte. Bei C.________ handelt es sich dennoch nicht um einen falltypischen Suchtkranken. So war er immer in der Lage, in seiner Funktion rational zu handeln. Das Gericht erachtet einen Abzug von einem Jahr für die Sucht als angemessen. 17.1.4 Zwischenfazit