nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne erkennbaren Unterbruch wieder in den Betäubungsmittelhandel einstieg. Die Kammer geht davon aus, dass der Suchtdruck nach der Entlassung aufgrund der zwangsweise mit der Inhaftierung einhergehenden (teilweisen) Drogenabstinenz geringer war, weshalb sich für die nach der Entlassung begangenen Delikte ein geringerer Abzug für die Suchtproblematik aufdrängt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass C._____