80 17.1.3 Subjektive Tatschwere Die direktvorsätzliche Begehung sowie die rein finanziellen auf die Deckung des Eigenbedarfs und der Lebenshaltungskosten gerichteten, mithin egoistischen Beweggründe, sind deliktsimmanent. Strafmindernd wirkt sich jedoch die Suchtmittelabhängigkeit von C.________ aus; erst durch die Sucht ist er auch in den professionellen Drogenhandel eingestiegen. Anzumerken ist jedoch, dass C.________ nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne erkennbaren Unterbruch wieder in den Betäubungsmittelhandel einstieg.