Für die Qualifikationen wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit rechtfertigt sich eine Straferhöhung. Dem Umstand, dass betreffend eine Teilmenge Methamphetamin lediglich Anstalten zum Erwerb und zur Einfuhr getroffen wurden und zudem eine Teilmenge des eingeführten Methamphetamins in Form von Crystal sichergestellt und daher nicht in Verkehr gesetzt wurde, ist mit einer leichten Strafminderung Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die objektive Tatschwere mit Blick auf den Strafrahmen als mittelschwer einzustufen.