Die Art und Weise des Vorgehens sowie die Verwerflichkeit des Handelns sind verschuldenserhöhend zu gewichten. C.________ ist zwar nicht eine derart hohe kriminelle Energie zuzuschreiben, wie dies bezüglich A.________ der Fall war. Gleichwohl ist auch bei C.________ ein gewisses Mass an krimineller Energie vorhanden. Da er selber drogensüchtig war, kannte C.________ die Folgen für die Gesundheit, welche für ihre Abnehmer mit dem Konsum von Methamphetamin einhergehen. Für die Qualifikationen wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit rechtfertigt sich eine Straferhöhung.