Zum anderen werden ihm durch die Vor-instanz zu Unrecht besonders günstige Umstände zugeschrieben. Auch wenn in formeller Hinsicht aufgrund der Höhe der Geldstrafe ein bedingter Vollzug grundsätzlich möglich wäre, ist diese Geldstrafe wegen der Absenz einer besonders günstigen Prognose unbedingt auszusprechen. Zwar trifft zu, dass über A.________ ein positiver Vollzugsbericht vorliegt (vgl. pag. 6164 ff.). Diesem kann entnommen werden, dass er sich im vorzeitigen Strafvollzug korrekt verhält und aktiv an der Erarbeitung seiner Vollzugsziele arbeitet.