42 Abs. 2 StGB). Aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen. Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer vorliegend einen unbedingten Vollzug der Geldstrafe unumgänglich. Zum einen weist A.________ eine Vorstrafe auf, anlässlich deren er durch einen teilbedingten Vollzug nicht vor der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden konnte. Zum anderen werden ihm durch die Vor-instanz zu Unrecht besonders günstige Umstände zugeschrieben.