78 sung und der zu bezahlenden Anwalts- und Verfahrenskosten, erachtet die Kammer einen Tagessatz von CHF 10.00 als angemessen. 16.10 Konkretes Strafmass Geldstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend CHF 200.00, als angemessen. 16.11 Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe