es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.1; 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (BGE 134 IV 60 E. 5.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2024 vom 12. November 2024 E. 3.5.1). Angesichts der Betreibungen und der derzeitigen Einkommenssituation von A.