Zusatzstrafe A.________ wurde mit Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 24. Oktober 2024 gestützt auf Art.130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS; SR.935.51) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt (pag. 6194 f.). Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde in der Zeit vom 2. bis 9. Mai 2019 und damit vor Erlass des Strafbescheids begangen, womit eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Sowohl Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS als auch Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sehen als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.