019 ff.) und am 13. Mai 2019 die Untersuchungshaft angeordnet (pag. 059 ff.). Sein Gesuch vom 11. März 2021 um vorzeitigen Strafantritt wurde am 15. März 2021 gutgeheissen und er trat am 11. Mai 2021 den vorzeitigen Strafvollzug an (pag. 261 ff.; pag. 263 ff.; pag. 279 f.). Die 733 Hafttage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Zudem ist festzustellen, dass A.________ die Strafe am 11. Mai 2021 vorzeitig angetreten hat (pag. 279 ff.). 16.8 Widerhandlung gegen das Waffengesetz / retrospektive Konkurrenz / Zusatzstrafe