bis zum oberinstanzlichen Urteil vom 28. Februar 2025 (pag. 6293 ff.) erscheint in der Sache jedoch nicht mehr angemessen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten und rechtfertigt eine Strafminderung um 12 Monate. 16.6 Konkretes Strafmass Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren als angemessen. 16.7 Anrechnung der erstandenen Haft A.________ wurde am 9. Mai 2019 vorläufig festgenommen (pag. 019 ff.) und am 13. Mai 2019 die Untersuchungshaft angeordnet (pag.