75 ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat; namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1). Zwar liegt kein umfassendes Geständnis vor und erleichterte das Teilgeständnis von A.________ bezüglich der grössten Methamphetaminlieferungen aufgrund der in diesen Anklagepunkten erdrückenden Beweislage die Strafverfolgung nicht erheblich.