___ leicht strafmindernd berücksichtigt (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5783). So kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder wenn der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. Mathys, a.a.O., N 363 ff.). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Ge-