_ vorbringt, der aktuelle Vollzugsbericht sei einwandfrei und seinem Mandanten die stattgefundene Tataufarbeitung anzurechnen, ist festzuhalten, dass dieses Verhalten zwar zu begrüssen ist, gleichwohl aber auch erwartet wird und sich neutral auswirkt. Zu Recht hat die Vorinstanz hingegen das späte Geständnis von A.________ leicht strafmindernd berücksichtigt (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.