Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit den vorliegend zu beurteilenden und im Urteilszeitpunkt rund fünfeinhalb Jahre zurückliegenden Straftaten hat sich A.________ – soweit aus den Akten ersichtlich – nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Da er sich seit ebenso langer Zeit in Haft befindet sowie straffreies Verhalten erwartet wird, ist dies nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Soweit Rechtsanwalt Dr. B.________ vorbringt, der aktuelle Vollzugsbericht sei einwandfrei und seinem Mandanten die stattgefundene Tataufarbeitung anzurechnen, ist festzuhalten, dass dieses Verhalten zwar zu begrüssen ist, gleichwohl aber auch erwartet wird und sich neutral auswirkt.